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Änderung Anlage ZVSAusbV vom 01.08.2022

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in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
Anlage ZVSAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1071
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung


Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Die Sicherheitsrichtlinien
für den Eisenbahnbetrieb
anwenden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und
des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die
Sicherheit im Eisenbahnbetrieb der Gegenwart und
der Zukunft einordnen
b) die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in
nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Si-
cherheitsmanagementsysteme beschreiben
c) den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanage-
mentsystems beschreiben
d) die Sicherheitsrichtlinien des Sicherheitsmanage-
mentsystems, auch fachübergreifend, anwenden
e) den Grundsatz 'Sicherheit vor Pünktlichkeit' beach-
ten
f) Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsyste-
mische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestal-
ten und organisieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheits-
managementsystems beitragen | 7 |

2 | Rechtliche Regelungen
einhalten; die Rollen
der Beteiligten im
Eisenbahnbetrieb und
ihre Aufgaben im
Eisenbahnsystem verstehen
und unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | a) das Zusammenwirken von europäischen und natio-
nalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen so-
wie den betrieblich-technischen Regelwerken dar-
stellen
b) die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden
c) Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwen-
den, branchen- und betriebsinterne Vorschriften
der Unfallversicherungsträger beachten
d) die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbe-
trieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen
und Doppelfunktionen, unterscheiden
e) das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im
Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbe-
trieb beschreiben
f) die für das Sicherheitsmanagementsystem relevan-
ten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, ins-
besondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten
und Befugnisse, unterscheiden
g) die innerbetrieblichen Fahrpläne unterscheiden, die
jeweilige Darstellung beschreiben und Fahrplanein-
träge im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden und
einhalten | 5 |

3 | Fahrzeuge sowie
Bahn- und Gleisanlagen
einschließlich technischer
Serviceeinrichtungen
nach ihren Zwecken
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den
Personen- und Gütertransport unterscheiden und
für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck
auswählen
b) den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwen-
dungszweck sowie die Energieversorgung und die
Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden
c) den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahr-
bahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreu-
zungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und
Einschnitten beschreiben
d) Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen,
Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhal-
tungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen
zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unter-
scheiden
e) Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unter-
scheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Perso-
nenverkehr und Güterverkehr vornehmen
f) Bahnstromanlagen unterscheiden
g) Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterschei-
den
h) physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-Sys-
tem erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg
zur Spurführung beschreiben
i) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen
auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berück-
sichtigen
j) die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im
Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen | 7 |

4 | Steuerung und Sicherung
der Zugfolge,
Fahrwegelemente und
Fahrstraßen in ihrer
Funktion beschreiben und
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techni-
ken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unter-
scheiden
b) verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wir-
kungsweise unterscheiden
c) die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die
Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und
auf der freien Strecke anwenden
d) Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden
e) Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störun-
gen beachten | 7 |

5 | Zugbeeinflussungssysteme
beschreiben und
unterscheiden,
Zugbeeinflussungsanlagen
bedienen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und de-
ren Funktion beschreiben
b) Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in
der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben | 7 |

c) Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder
Strecken bedienen
d) Abweichungen sowie Störungen erkennen und Maß-
nahmen einleiten | | 4

6 | Am Notfallmanagement
mitwirken
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und
beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach
dem betrieblichen Regelwerk einleiten
b) Nothaltauftrag abgeben
c) Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und
Fremdrettung im Bereich der Bahnanlagen ergreifen
d) Sperrungen von Gleisen veranlassen
e) besondere Maßnahmen bei Gefahrguttransport be-
gleiten
f) Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe an-
fordern
g) Aufträge des Notfallmanagements im Verantwor-
tungsbereich ausführen
h) Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Gü-
terzügen, insbesondere von mobilitätseingeschränk-
ten Personen, begleiten
i) Gesamtvorgang dokumentieren
j) eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb
reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschla-
gen
k) die Rollen im Notfallmanagement beschreiben
l) mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen
m) die Bedeutung von themenbezogenen Schulungen
zum Notfallmanagement für ein Aufrechterhalten
des sicheren Eisenbahnbetriebs erläutern | | 4


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

(Text alte Fassung)

1 | Sicheres Bedienen von
Stellwerkseinrichtungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Ge-
meinsamkeiten
verstehen
b) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten
c) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrweg-
elemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen
d) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen
und anwenden
e) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und
steuern
f) zugbediente Bahnübergänge überwachen
g) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschluss-
stelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der
Betriebsstelle
zuordnen
h) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom
Streckenblock unterscheiden
i) Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den
technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stell-
werkes einstellen | 17 |

| | j)
betriebliche und plantechnische Unterlagen anwen-
den
k) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus
bedienen und überwachen | |

2 | Sicheres Leiten
des Fahrdienstes
bei
Regelbetrieb
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | a) Fahrplanunterlagen beachten
b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge
entgegennehmen und umsetzen
c) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Ge-
fahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flanken-
schutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern
d) Signal auf Fahrt stellen
e) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzug-
schlussstelle entsprechend den Vorgaben des be-
trieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen
auflösen
f) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die
Räumungsprüfung durchführen und bestätigen
g) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummern-
meldeanlage bedienen
h) Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, ins-
besondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit
den Beteiligten berücksichtigen
i) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbe-
wegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
j) Rangierfahrten durchführen | 17 |

3 | Sicheres Leiten
des Fahrdienstes
bei
Abweichungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | a) Zugsicherungssysteme bedienen
b) Zugmeldeverfahren durchführen
c) Gleise und Weichen sperren
d) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und
Fahrzeugen durchführen
e) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen
f) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen
g) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumen-
tieren | 7 |

h) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen
i) Sperrfahrten durchführen
j) Befahren des Gegengleises bei nicht ständig einge-
richtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchfüh-
ren und aufheben
k) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und
Bauanweisung einrichten und aufheben | | 28

(Text neue Fassung)

1 | Sicheres Bedienen von
Stellwerkseinrichtungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemein-
samkeiten
verstehen
b) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten
c) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrweg-
elemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen
d) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen
und anwenden
e) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und
steuern
f) zugbediente Bahnübergänge überwachen
g) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschluss-
stelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Be-
triebsstelle
zuordnen
h) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom
Streckenblock unterscheiden
i) Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den
technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stell-
werkes einstellen
j)
betriebliche und plantechnische Unterlagen anwen-
den
k) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus
bedienen und überwachen | 16 |

2 | Sicheres Leiten des Fahr-
dienstes bei
Regelbetrieb
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | a) Fahrplanunterlagen beachten
b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge
entgegennehmen und umsetzen
c) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Ge-
fahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flanken-
schutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern
d) Signal auf Fahrt stellen
e) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzug-
schlussstelle entsprechend den Vorgaben des be-
trieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen
auflösen
f) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die
Räumungsprüfung durchführen und bestätigen
g) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummern-
meldeanlage bedienen
h) Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, ins-
besondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit
den Beteiligten berücksichtigen
i) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbe-
wegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
j) Rangierfahrten durchführen | 16 |

3 | Sicheres Leiten des Fahr-
dienstes bei
Abweichungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | a) Zugsicherungssysteme bedienen
b) Zugmeldeverfahren durchführen
c) Gleise und Weichen sperren
d) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und
Fahrzeugen durchführen
e) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen
f) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen
g) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumen-
tieren | 7 |

h) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen
i) Sperrfahrten durchführen
j) Befahren des Gegengleises bei nicht ständig einge-
richtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchfüh-
ren und aufheben
k) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und
Bauanweisung einrichten und aufheben | | 29

4 | Sicheres Leiten
des Fahrdienstes
bei Störungen und
gefährlichen Ereignissen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4) | a) Störungen, insbesondere an Signalen, Weichen,
Bahnübergängen, Gleisfreimeldeanlagen und am
Streckenblock, sowie Unregelmäßigkeiten erfassen
und mit den Beteiligten kommunizieren
b) bei Störungen an Eisenbahnfahrzeugen mit allen Be-
teiligten kommunizieren | |

| | c) gefährliche Ereignisse insbesondere Kollision, Ent-
gleisung, Personenunfall, Bahnübergangsunfall,
Fahrzeugbrand, Vorbeifahrt am Haltbegriff, erfassen
d) Störungen und gefährliche Ereignisse anhand von
technischen und betrieblichen Regelwerken bewer-
ten
e) bei gefährlichen Ereignissen und Störungen betrieb-
liche Maßnahmen treffen, insbesondere Meldeket-
ten in Gang setzen, mit der Zielsetzung der Auf-
rechterhaltung oder Wiederaufnahme des Eisen-
bahnbetriebes einleiten und dokumentieren | | 28

5 | Mitwirken an Trassenplanung
und Trassenkonstruktion
sowie an Koordinierungs-
prozessen zwischen
Eisenbahninfrastruktur-
unternehmen und Eisenbahn-
verkehrsunternehmen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5) | a) die Unterschiede zwischen Netzfahrplan, Gelegen-
heitsfahrplan und Baufahrplan beschreiben
b) den Prozess von der Trassenanmeldung bis zur
Fahrplanerstellung, insbesondere bei der Beförde-
rung außergewöhnlicher Sendungen, beschreiben
und anwenden
c) Fahrzeitentreppen im Zeit-Wege-Diagramm be-
schreiben und anwenden | | 4


Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung

1 | 2 | 3 | 4

1 | Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 4 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern |

2 | Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar-
beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden

| | b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen | während
der gesamten
Ausbildung

3 | Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige-
nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei-
terentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige-
nen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren

4 | Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 4 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen ein-
halten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten

| | g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren |

| | | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat

5 | Mitwirken an logistischen
und betrieblichen Prozessen
sowie an Qualitäts- und
Sicherheitsmanagement-
prozessen
(§ 5 Absatz 4 Nummer 5) | a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen
und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstim-
men, die organisatorischen Schnittstellen beachten,
die Planungsunterlagen anwenden
b) das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als
Teil der Sicherheitskultur beschreiben | 2 |

c) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden In-
formationsfluss sicherstellen; Dokumentationen er-
stellen, Leistungen nachweisen
d) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen
Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des
Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen;
Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich
Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten
e) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette so-
wie bei der Minderung der Qualität der Dienstleis-
tung ergreifen
f) das Qualitätsmanagementsystem anwenden
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | | 4

6 | Durchführen von
betrieblicher und technischer
Kommunikation sowie von
Kundenkommunikation
(§ 5 Absatz 4 Nummer 6) | a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie an-
dere Kommunikationseinrichtungen nutzen
b) die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene
Aufgabengebiet anwenden
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht füh-
ren, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten,
deutsche Fachausdrücke anwenden | 4 |

d) die digitalen Systeme für das eigene Aufgabenge-
biet nutzen
e) die Informationsquellen für das eigene Aufgabenge-
biet nutzen, Informationen recherchieren, beschaf-
fen und bewerten
f) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden | | 5