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Änderung Anlage ZVSAusbV vom 01.08.2022
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Anlage ZVSAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | Anlage ZVSAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1071 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung | |
Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat 1 | 2 | 3 | 4 1 | Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb der Gegenwart und der Zukunft einordnen b) die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Si- cherheitsmanagementsysteme beschreiben c) den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanage- mentsystems beschreiben d) die Sicherheitsrichtlinien des Sicherheitsmanage- mentsystems, auch fachübergreifend, anwenden e) den Grundsatz 'Sicherheit vor Pünktlichkeit' beach- ten f) Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsyste- mische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestal- ten und organisieren g) zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheits- managementsystems beitragen | 7 | 2 | Rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | a) das Zusammenwirken von europäischen und natio- nalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen so- wie den betrieblich-technischen Regelwerken dar- stellen b) die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden c) Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwen- den, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachten d) die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbe- trieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheiden e) das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbe- trieb beschreiben f) die für das Sicherheitsmanagementsystem relevan- ten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, ins- besondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheiden g) die innerbetrieblichen Fahrpläne unterscheiden, die jeweilige Darstellung beschreiben und Fahrplanein- träge im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden und einhalten | 5 | 3 | Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählen b) den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwen- dungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden c) den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahr- bahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreu- zungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreiben d) Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhal- tungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unter- scheiden e) Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unter- scheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Perso- nenverkehr und Güterverkehr vornehmen f) Bahnstromanlagen unterscheiden g) Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterschei- den h) physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-Sys- tem erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreiben i) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berück- sichtigen j) die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen | 7 | 4 | Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techni- ken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unter- scheiden b) verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wir- kungsweise unterscheiden c) die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwenden d) Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden e) Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störun- gen beachten | 7 | 5 | Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und de- ren Funktion beschreiben b) Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben | 7 | c) Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder Strecken bedienen d) Abweichungen sowie Störungen erkennen und Maß- nahmen einleiten | | 4 6 | Am Notfallmanagement mitwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleiten b) Nothaltauftrag abgeben c) Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung im Bereich der Bahnanlagen ergreifen d) Sperrungen von Gleisen veranlassen e) besondere Maßnahmen bei Gefahrguttransport be- gleiten f) Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe an- fordern g) Aufträge des Notfallmanagements im Verantwor- tungsbereich ausführen h) Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Gü- terzügen, insbesondere von mobilitätseingeschränk- ten Personen, begleiten i) Gesamtvorgang dokumentieren j) eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschla- gen k) die Rollen im Notfallmanagement beschreiben l) mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen m) die Bedeutung von themenbezogenen Schulungen zum Notfallmanagement für ein Aufrechterhalten des sicheren Eisenbahnbetriebs erläutern | | 4 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat 1 | 2 | 3 | 4 | |
(Text alte Fassung) 1 | Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Ge- meinsamkeiten verstehen b) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten c) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrweg- elemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen d) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen und anwenden e) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und steuern f) zugbediente Bahnübergänge überwachen g) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschluss- stelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Betriebsstelle zuordnen h) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom Streckenblock unterscheiden i) Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stell- werkes einstellen | 17 | | | j) betriebliche und plantechnische Unterlagen anwen- den k) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus bedienen und überwachen | | 2 | Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | a) Fahrplanunterlagen beachten b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen c) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Ge- fahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flanken- schutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern d) Signal auf Fahrt stellen e) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzug- schlussstelle entsprechend den Vorgaben des be- trieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen auflösen f) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die Räumungsprüfung durchführen und bestätigen g) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummern- meldeanlage bedienen h) Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, ins- besondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit den Beteiligten berücksichtigen i) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbe- wegungen mit allen Beteiligten vereinbaren j) Rangierfahrten durchführen | 17 | 3 | Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | a) Zugsicherungssysteme bedienen b) Zugmeldeverfahren durchführen c) Gleise und Weichen sperren d) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und Fahrzeugen durchführen e) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen f) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen g) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumen- tieren | 7 | h) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen i) Sperrfahrten durchführen j) Befahren des Gegengleises bei nicht ständig einge- richtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchfüh- ren und aufheben k) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und Bauanweisung einrichten und aufheben | | 28 | (Text neue Fassung) 1 | Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemein- samkeiten verstehen b) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten c) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrweg- elemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen d) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen und anwenden e) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und steuern f) zugbediente Bahnübergänge überwachen g) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschluss- stelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Be- triebsstelle zuordnen h) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom Streckenblock unterscheiden i) Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stell- werkes einstellen j) betriebliche und plantechnische Unterlagen anwen- den k) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus bedienen und überwachen | 16 | 2 | Sicheres Leiten des Fahr- dienstes bei Regelbetrieb (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | a) Fahrplanunterlagen beachten b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen c) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Ge- fahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flanken- schutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern d) Signal auf Fahrt stellen e) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzug- schlussstelle entsprechend den Vorgaben des be- trieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen auflösen f) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die Räumungsprüfung durchführen und bestätigen g) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummern- meldeanlage bedienen h) Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, ins- besondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit den Beteiligten berücksichtigen i) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbe- wegungen mit allen Beteiligten vereinbaren j) Rangierfahrten durchführen | 16 | 3 | Sicheres Leiten des Fahr- dienstes bei Abweichungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | a) Zugsicherungssysteme bedienen b) Zugmeldeverfahren durchführen c) Gleise und Weichen sperren d) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und Fahrzeugen durchführen e) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen f) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen g) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumen- tieren | 7 | h) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen i) Sperrfahrten durchführen j) Befahren des Gegengleises bei nicht ständig einge- richtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchfüh- ren und aufheben k) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und Bauanweisung einrichten und aufheben | | 29 |
4 | Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) | a) Störungen, insbesondere an Signalen, Weichen, Bahnübergängen, Gleisfreimeldeanlagen und am Streckenblock, sowie Unregelmäßigkeiten erfassen und mit den Beteiligten kommunizieren b) bei Störungen an Eisenbahnfahrzeugen mit allen Be- teiligten kommunizieren | | | | c) gefährliche Ereignisse insbesondere Kollision, Ent- gleisung, Personenunfall, Bahnübergangsunfall, Fahrzeugbrand, Vorbeifahrt am Haltbegriff, erfassen d) Störungen und gefährliche Ereignisse anhand von technischen und betrieblichen Regelwerken bewer- ten e) bei gefährlichen Ereignissen und Störungen betrieb- liche Maßnahmen treffen, insbesondere Meldeket- ten in Gang setzen, mit der Zielsetzung der Auf- rechterhaltung oder Wiederaufnahme des Eisen- bahnbetriebes einleiten und dokumentieren | | 28 5 | Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruktion sowie an Koordinierungs- prozessen zwischen Eisenbahninfrastruktur- unternehmen und Eisenbahn- verkehrsunternehmen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) | a) die Unterschiede zwischen Netzfahrplan, Gelegen- heitsfahrplan und Baufahrplan beschreiben b) den Prozess von der Trassenanmeldung bis zur Fahrplanerstellung, insbesondere bei der Beförde- rung außergewöhnlicher Sendungen, beschreiben und anwenden c) Fahrzeitentreppen im Zeit-Wege-Diagramm be- schreiben und anwenden | | 4 Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung 1 | 2 | 3 | 4 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei- ben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil- dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge- werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be- ruflichen Weiterentwicklung erläutern | 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar- beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken- nen und diese Vorschriften anwenden | | b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be- urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu- tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy- chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen- den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige- nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei- terentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener- gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige- nen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres- satengerecht kommunizieren 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 4 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen ein- halten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi- zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb- nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei- tenden Lernens erkennen und ableiten | | g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei- che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge- sellschaftlicher Vielfalt praktizieren | | | | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat 5 | Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagement- prozessen (§ 5 Absatz 4 Nummer 5) | a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstim- men, die organisatorischen Schnittstellen beachten, die Planungsunterlagen anwenden b) das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als Teil der Sicherheitskultur beschreiben | 2 | c) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden In- formationsfluss sicherstellen; Dokumentationen er- stellen, Leistungen nachweisen d) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen; Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten e) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette so- wie bei der Minderung der Qualität der Dienstleis- tung ergreifen f) das Qualitätsmanagementsystem anwenden g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | | 4 6 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation (§ 5 Absatz 4 Nummer 6) | a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie an- dere Kommunikationseinrichtungen nutzen b) die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene Aufgabengebiet anwenden c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht füh- ren, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche Fachausdrücke anwenden | 4 | d) die digitalen Systeme für das eigene Aufgabenge- biet nutzen e) die Informationsquellen für das eigene Aufgabenge- biet nutzen, Informationen recherchieren, beschaf- fen und bewerten f) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden | | 5 |
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