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Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung (Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung - ZVSAusbV)
Artikel 2 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433, 447 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1071
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-142 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-142 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *
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- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Eisenbahners in der Zugverkehrssteuerung und der Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs, wie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umleitung.
(2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind unerwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchtigen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder eine Störung am Fahrzeug.
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 3.
- berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden,
- 2.
- rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,
- 3.
- Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden,
- 4.
- Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden,
- 5.
- Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und
- 6.
- am Notfallmanagement mitwirken.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen,
- 2.
- sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb,
- 3.
- sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen,
- 4.
- sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen und
- 5.
- Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruktion sowie an Koordinierungsprozessen zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen und
- 6.
- Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 8 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereiche des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb" und
- 2.
- „Örtliche Sicherung einer Weiche".
§ 10 Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb"
(1) Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kommunizieren und sich mit ihnen zu verständigen,
- 2.
- die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten,
- 3.
- Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschreiben,
- 4.
- Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikationssysteme zu unterscheiden,
- 5.
- die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten und
- 6.
- die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahrstraßen und von Rangierstraßen sowie die Grundlagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Zugfahrten durchzuführen,
- 2.
- Rangierfahrten durchzuführen sowie
- 3.
- die Fahrten jeweils mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
§ 11 Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche"
(1) Im Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten,
- 2.
- Weichenteile zu benennen und
- 3.
- die Sicherung einer Weiche durch Handverschluss durchzuführen.
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Während der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
§ 12 Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 13 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Abweichungen vom Regelbetrieb",
- 2.
- „Störungen im Eisenbahnbetrieb" sowie
- 3.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 14 Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb"
(1) Im Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Zugfahrten und Rangierfahrten im Regelbetrieb von Zugfahrten und Rangierfahrten bei Abweichungen zu unterscheiden,
- 2.
- Abweichungen und ihre Ursachen zu beschreiben sowie die Folgen der Abweichungen zu bewerten,
- 3.
- die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten,
- 4.
- fachliche Zusammenhänge von Abweichungen aufzuzeigen sowie die situative Vorgehensweise zu begründen und
- 5.
- Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Abweichungen zu erfassen und deren Auswirkungen einzuschätzen,
- 2.
- die in den betrieblich-technischen Regelwerken festgelegten Sofortmaßnahmen zu ergreifen,
- 3.
- Maßnahmen für die Rückkehr in den Regelbetrieb zu ergreifen,
- 4.
- technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,
- 5.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und
- 6.
- die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeitsschritte prozesskonform in den betrieblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.
§ 15 Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb"
(1) Im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- gefährliche Ereignisse zu erfassen und die Entstehung von Störungen zu erläutern,
- 2.
- Störungen und gefährliche Ereignisse zu bewerten,
- 3.
- die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten,
- 4.
- fachliche Zusammenhänge von Störungen aufzuzeigen, auf gefährliche Ereignisse einzugehen sowie die situative Vorgehensweise zu begründen und
- 5.
- Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Störungen zu erfassen und deren Auswirkungen einzuschätzen,
- 2.
- die in den betrieblich-technischen Regelwerken festgelegten Maßnahmen zu ergreifen,
- 3.
- Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs zu ergreifen,
- 4.
- technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,
- 5.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und
- 6.
- die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeitsschritte prozesskonform in den betrieblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.
§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb" mit 20 Prozent,
- 2.
- „Örtliche Sicherung einer Weiche" mit 10 Prozent,
- 3.
- „Abweichungen vom Regelbetrieb" mit 40 Prozent,
- 4.
- „Störungen im Eisenbahnbetrieb" mit 20 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb" mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Abweichungen vom Regelbetrieb",
- b)
- „Störungen im Eisenbahnbetrieb" oder
- c)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden sind und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung
§ 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport nach der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433) ist im Umfang von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
Anlage hat 1 frühere Fassung
Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb der Gegenwart und der Zukunft einordnen b) die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Si- cherheitsmanagementsysteme beschreiben c) den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanage- mentsystems beschreiben d) die Sicherheitsrichtlinien des Sicherheitsmanage- mentsystems, auch fachübergreifend, anwenden e) den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit" beach- ten f) Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsyste- mische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestal- ten und organisieren g) zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheits- managementsystems beitragen | 7 | |
2 | Rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | a) das Zusammenwirken von europäischen und natio- nalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen so- wie den betrieblich-technischen Regelwerken dar- stellen b) die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden c) Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwen- den, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachten d) die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbe- trieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheiden e) das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbe- trieb beschreiben f) die für das Sicherheitsmanagementsystem relevan- ten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, ins- besondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheiden g) die innerbetrieblichen Fahrpläne unterscheiden, die jeweilige Darstellung beschreiben und Fahrplanein- träge im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden und einhalten | 5 | |
3 | Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählen b) den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwen- dungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden c) den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahr- bahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreu- zungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreiben d) Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhal- tungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unter- scheiden e) Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unter- scheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Perso- nenverkehr und Güterverkehr vornehmen f) Bahnstromanlagen unterscheiden g) Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterschei- den h) physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-Sys- tem erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreiben i) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berück- sichtigen j) die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen | 7 | |
4 | Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techni- ken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unter- scheiden b) verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wir- kungsweise unterscheiden c) die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwenden d) Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden e) Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störun- gen beachten | 7 | |
5 | Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und de- ren Funktion beschreiben b) Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben | 7 | |
c) Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder Strecken bedienen d) Abweichungen sowie Störungen erkennen und Maß- nahmen einleiten | 4 | |||
6 | Am Notfallmanagement mitwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleiten b) Nothaltauftrag abgeben c) Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung im Bereich der Bahnanlagen ergreifen d) Sperrungen von Gleisen veranlassen e) besondere Maßnahmen bei Gefahrguttransport be- gleiten f) Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe an- fordern g) Aufträge des Notfallmanagements im Verantwor- tungsbereich ausführen h) Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Gü- terzügen, insbesondere von mobilitätseingeschränk- ten Personen, begleiten i) Gesamtvorgang dokumentieren j) eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschla- gen k) die Rollen im Notfallmanagement beschreiben l) mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen m) die Bedeutung von themenbezogenen Schulungen zum Notfallmanagement für ein Aufrechterhalten des sicheren Eisenbahnbetriebs erläutern | 4 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemein- samkeiten verstehen b) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten c) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrweg- elemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen d) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen und anwenden e) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und steuern f) zugbediente Bahnübergänge überwachen g) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschluss- stelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Be- triebsstelle zuordnen h) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom Streckenblock unterscheiden i) Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stell- werkes einstellen j) betriebliche und plantechnische Unterlagen anwen- den k) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus bedienen und überwachen | 16 | |
2 | Sicheres Leiten des Fahr- dienstes bei Regelbetrieb (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | a) Fahrplanunterlagen beachten b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen c) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Ge- fahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flanken- schutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern d) Signal auf Fahrt stellen e) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzug- schlussstelle entsprechend den Vorgaben des be- trieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen auflösen f) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die Räumungsprüfung durchführen und bestätigen g) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummern- meldeanlage bedienen h) Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, ins- besondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit den Beteiligten berücksichtigen i) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbe- wegungen mit allen Beteiligten vereinbaren j) Rangierfahrten durchführen | 16 | |
3 | Sicheres Leiten des Fahr- dienstes bei Abweichungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | a) Zugsicherungssysteme bedienen b) Zugmeldeverfahren durchführen c) Gleise und Weichen sperren d) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und Fahrzeugen durchführen e) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen f) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen g) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumen- tieren | 7 | |
h) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen i) Sperrfahrten durchführen j) Befahren des Gegengleises bei nicht ständig einge- richtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchfüh- ren und aufheben k) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und Bauanweisung einrichten und aufheben | 29 | |||
4 | Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) | a) Störungen, insbesondere an Signalen, Weichen, Bahnübergängen, Gleisfreimeldeanlagen und am Streckenblock, sowie Unregelmäßigkeiten erfassen und mit den Beteiligten kommunizieren b) bei Störungen an Eisenbahnfahrzeugen mit allen Be- teiligten kommunizieren | | |
c) gefährliche Ereignisse insbesondere Kollision, Ent- gleisung, Personenunfall, Bahnübergangsunfall, Fahrzeugbrand, Vorbeifahrt am Haltbegriff, erfassen d) Störungen und gefährliche Ereignisse anhand von technischen und betrieblichen Regelwerken bewer- ten e) bei gefährlichen Ereignissen und Störungen betrieb- liche Maßnahmen treffen, insbesondere Meldeket- ten in Gang setzen, mit der Zielsetzung der Auf- rechterhaltung oder Wiederaufnahme des Eisen- bahnbetriebes einleiten und dokumentieren | 28 | |||
5 | Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruktion sowie an Koordinierungs- prozessen zwischen Eisenbahninfrastruktur- unternehmen und Eisenbahn- verkehrsunternehmen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) | a) die Unterschiede zwischen Netzfahrplan, Gelegen- heitsfahrplan und Baufahrplan beschreiben b) den Prozess von der Trassenanmeldung bis zur Fahrplanerstellung, insbesondere bei der Beförde- rung außergewöhnlicher Sendungen, beschreiben und anwenden c) Fahrzeitentreppen im Zeit-Wege-Diagramm be- schreiben und anwenden | 4 |
Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei- ben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil- dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge- werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be- ruflichen Weiterentwicklung erläutern | ||
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar- beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken- nen und diese Vorschriften anwenden | ||
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be- urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu- tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy- chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen- den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung | |||
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige- nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei- terentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener- gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige- nen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres- satengerecht kommunizieren | ||
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 4 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen ein- halten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi- zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb- nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei- tenden Lernens erkennen und ableiten | ||
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei- che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge- sellschaftlicher Vielfalt praktizieren | ||||
Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||||
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
5 | Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagement- prozessen (§ 5 Absatz 4 Nummer 5) | a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstim- men, die organisatorischen Schnittstellen beachten, die Planungsunterlagen anwenden b) das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als Teil der Sicherheitskultur beschreiben | 2 | |
c) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden In- formationsfluss sicherstellen; Dokumentationen er- stellen, Leistungen nachweisen d) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen; Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten e) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette so- wie bei der Minderung der Qualität der Dienstleis- tung ergreifen f) das Qualitätsmanagementsystem anwenden g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 4 | |||
6 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation (§ 5 Absatz 4 Nummer 6) | a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie an- dere Kommunikationseinrichtungen nutzen b) die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene Aufgabengebiet anwenden c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht füh- ren, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche Fachausdrücke anwenden | 4 | |
d) die digitalen Systeme für das eigene Aufgabenge- biet nutzen e) die Informationsquellen für das eigene Aufgabenge- biet nutzen, Informationen recherchieren, beschaf- fen und bewerten f) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden | 5 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung V. v. 5. Juli 2022 BGBl. I S. 1071 m.W.v. 1. August 2022
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