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§ 4 - Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung (ZVSAusbV)
Artikel 2 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433, 447 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1071
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-142 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-142 Berufliche Bildung
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§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
Zitierungen von § 4 ZVSAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZVSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVSAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung
V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1071
Artikel 1 ZVSAusbVÄndV
... der Anlage (zu § 4 Absatz 1 ) Abschnitt B der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. ...
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