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§ 15 - Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung (ZVSAusbV)
Artikel 2 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433, 447 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1071
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-142 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-142 Berufliche Bildung
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§ 15 Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb"
(1) Im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- gefährliche Ereignisse zu erfassen und die Entstehung von Störungen zu erläutern,
- 2.
- Störungen und gefährliche Ereignisse zu bewerten,
- 3.
- die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten,
- 4.
- fachliche Zusammenhänge von Störungen aufzuzeigen, auf gefährliche Ereignisse einzugehen sowie die situative Vorgehensweise zu begründen und
- 5.
- Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Störungen zu erfassen und deren Auswirkungen einzuschätzen,
- 2.
- die in den betrieblich-technischen Regelwerken festgelegten Maßnahmen zu ergreifen,
- 3.
- Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs zu ergreifen,
- 4.
- technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,
- 5.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und
- 6.
- die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeitsschritte prozesskonform in den betrieblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.
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