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§ 10 - Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung (ZVSAusbV)
Artikel 2 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433, 447 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1071
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-142 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-142 Berufliche Bildung
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§ 10 Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb"
(1) Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kommunizieren und sich mit ihnen zu verständigen,
- 2.
- die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten,
- 3.
- Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschreiben,
- 4.
- Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikationssysteme zu unterscheiden,
- 5.
- die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten und
- 6.
- die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahrstraßen und von Rangierstraßen sowie die Grundlagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Zugfahrten durchzuführen,
- 2.
- Rangierfahrten durchzuführen sowie
- 3.
- die Fahrten jeweils mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_ZVSAusbV.htm