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§ 5 - Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung (ZVSAusbV)
Artikel 2 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433, 447 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1071
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-142 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-142 Berufliche Bildung
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§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 3.
- berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden,
- 2.
- rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,
- 3.
- Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden,
- 4.
- Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden,
- 5.
- Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und
- 6.
- am Notfallmanagement mitwirken.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen,
- 2.
- sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb,
- 3.
- sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen,
- 4.
- sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen und
- 5.
- Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruktion sowie an Koordinierungsprozessen zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen und
- 6.
- Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.
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Zitierungen von § 5 ZVSAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZVSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVSAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage ZVSAusbV (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung (vom 01.08.2022)
... Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden ( § 5 Absatz 2 Nummer 1 ) a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre ... und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden ( § 5 Absatz 2 Nummer 2 ) a) das Zusammenwirken von europäischen und natio- nalen gesetzlichen Vorgaben ... technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und ... und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden ( § 5 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techni- ken, auch nach ihrem ... beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen ( § 5 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und de- ren Funktion beschreiben b) ... 4 6 Am Notfallmanagement mitwirken ( § 5 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen ... 1 Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen ( § 5 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemein- samkeiten verstehen b) ... 2 Sicheres Leiten des Fahr- dienstes bei Regelbetrieb ( § 5 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Fahrplanunterlagen beachten b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie ... 3 Sicheres Leiten des Fahr- dienstes bei Abweichungen ( § 5 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Zugsicherungssysteme bedienen b) Zugmeldeverfahren durchführen c) ... des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen ( § 5 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Störungen, insbesondere an Signalen, Weichen, Bahnübergängen, ... Eisenbahninfrastruktur- unternehmen und Eisenbahn- verkehrsunternehmen ( § 5 Absatz 3 Nummer 5 ) a) die Unterschiede zwischen Netzfahrplan, Gelegen- heitsfahrplan und Baufahrplan ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 5 Absatz 4 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 5 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar- beitsschutz- und ... Ausbildung 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 5 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... satengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 5 Absatz 4 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagement- prozessen ( § 5 Absatz 4 Nummer 5 ) a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und ... betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation ( § 5 Absatz 4 Nummer 6 ) a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie an- dere ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung
V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1071
Artikel 1 ZVSAusbVÄndV
... „1 Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen ( § 5 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemein- samkeiten verstehen b) ... 2 Sicheres Leiten des Fahr- dienstes bei Regelbetrieb ( § 5 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Fahrplanunterlagen beachten b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie ... Sicheres Leiten des Fahr- dienstes bei Abweichungen ( § 5 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Zugsicherungssysteme bedienen b) Zugmeldeverfahren durchführen c) ...
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