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§ 5 - Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung (ZVSAusbV)

Artikel 2 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433, 447 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1071
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-142 Berufliche Bildung
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§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

3.
berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden,

2.
rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,

3.
Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden,

4.
Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden,

5.
Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und

6.
am Notfallmanagement mitwirken.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen,

2.
sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb,

3.
sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen,

4.
sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen und

5.
Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruktion sowie an Koordinierungsprozessen zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen und

6.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.

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Zitierungen von § 5 ZVSAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZVSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVSAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ZVSAusbV (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung (vom 01.08.2022)
... Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden ( § 5 Absatz 2 Nummer 1 ) a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre ... und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden ( § 5 Absatz 2 Nummer 2 ) a) das Zusammenwirken von europäischen und natio- nalen gesetzlichen Vorgaben ... technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und ... und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden ( § 5 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techni- ken, auch nach ihrem ... beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen ( § 5 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und de- ren Funktion beschreiben b) ... 4 6 Am Notfallmanagement mitwirken ( § 5 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen ... 1 Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen ( § 5 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemein- samkeiten verstehen b) ... 2 Sicheres Leiten des Fahr- dienstes bei Regelbetrieb ( § 5 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Fahrplanunterlagen beachten b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie ... 3 Sicheres Leiten des Fahr- dienstes bei Abweichungen ( § 5 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Zugsicherungssysteme bedienen b) Zugmeldeverfahren durchführen c) ... des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen ( § 5 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Störungen, insbesondere an Signalen, Weichen, Bahnübergängen, ... Eisenbahninfrastruktur- unternehmen und Eisenbahn- verkehrsunternehmen ( § 5 Absatz 3 Nummer 5 ) a) die Unterschiede zwischen Netzfahrplan, Gelegen- heitsfahrplan und Baufahrplan ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 5 Absatz 4 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 5 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar- beitsschutz- und ... Ausbildung 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 5 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... satengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 5 Absatz 4 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagement- prozessen ( § 5 Absatz 4 Nummer 5 ) a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und ... betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation ( § 5 Absatz 4 Nummer 6 ) a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie an- dere ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung
V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1071
Artikel 1 ZVSAusbVÄndV
...  „1 Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen ( § 5 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemein- samkeiten verstehen b) ... 2 Sicheres Leiten des Fahr- dienstes bei Regelbetrieb ( § 5 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Fahrplanunterlagen beachten b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie ... Sicheres Leiten des Fahr- dienstes bei Abweichungen ( § 5 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Zugsicherungssysteme bedienen b) Zugmeldeverfahren durchführen c) ...