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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

§ 1 - Dritte Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie (3. PflMaVeV k.a.Abk.)

V. v. 16.03.2022 BGBl. I S. 475 (Nr. 10)
Geltung ab 01.04.2022 bis 30.06.2022; FNA: 860-11-12 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung



(1) Die Frist nach § 147 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.

(2) Der Zeitraum nach § 147 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.

(3) Die Frist nach § 148 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.

(4) Die Frist nach § 150 Absatz 6 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.

(5) Der Zeitraum nach § 150 Absatz 6 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.