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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

Dritte Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie (3. PflMaVeV k.a.Abk.)

V. v. 16.03.2022 BGBl. I S. 475 (Nr. 10)
Geltung ab 01.04.2022 bis 30.06.2022; FNA: 860-11-12 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel



Auf Grund des § 152 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


§ 1 Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung



(1) Die Frist nach § 147 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.

(2) Der Zeitraum nach § 147 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.

(3) Die Frist nach § 148 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.

(4) Die Frist nach § 150 Absatz 6 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.

(5) Der Zeitraum nach § 150 Absatz 6 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Juli 2022 3. PflMaVeV

Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach