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Abschnitt 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV)
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
- 1.
- die Vertragsparteien dies vereinbaren und
- 2.
- der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19 ändert mWv. 1. August 2022 ZahnmedAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Karl Lauterbach
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vor- gaben erkennen und einhalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) rechtliche Regelungen, auch zur ärztlichen Schweige- pflicht, einhalten und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen b) rechtliche Grenzen für selbständiges Handeln ein- halten c) Dokumente und Behandlungsunterlagen unter Be- rücksichtigung von Datenschutzvorgaben sicher auf- bewahren und die Aufbewahrungsfristen einhalten d) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren | 5 | |
2 | Patientinnen und Patienten individuell betreuen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Patientinnen und Patienten empfangen b) Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilen c) auf die Situation und Verhaltensweisen der Patien- tinnen und Patienten vor, während und nach der zahnärztlichen Behandlung bedürfnisgerecht einge- hen und dabei deren Erwartungen und Wünsche so- wie soziale, psychische und somatische Bedingun- gen berücksichtigen, insbesondere bei ängstlichen Menschen, bei Menschen mit Behinderung oder mit besonderem medizinischem Unterstützungsbedarf, bei Risikopatienten sowie bei Kindern d) Anliegen und Beschwerden von Patientinnen und Patienten situationsadäquat aufnehmen und lösungs- orientiert handeln e) Patientinnen und Patienten unter Anwendung analo- ger oder digitaler Kommunikationswege informieren f) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen die zahnärztlichen Behandlungen und Praxisabläufe verständlich erläutern und zur Kooperation motivieren g) eigenes Verhalten als Beitrag zur Zufriedenheit von Patientinnen und Patienten reflektieren und daraus Schlussfolgerungen für die Patientenbeziehung zie- hen | 15 | |
3 | Über Prävention und Gesundheitsförderung informieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen Ursache, Entstehung und Verhütung von Erkrankun- gen des Zahnes und des Zahnhalteapparates ver- ständlich erläutern b) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen individual- und gruppenprophylaktische Maßnah- men, insbesondere deren Ziele, verständlich erläu- tern c) Zahnbeläge durch Anfärben sichtbar machen, doku- mentieren und durch Mundhygienemaßnahmen ent- fernen | 8 | |
d) bei der Diagnostik von Erkrankungen des Zahnes und des Zahnhalteapparates sowie bei lokalen Fluoridierungsmaßnahmen mitwirken e) Patientinnen, Patienten und begleitende Personen über Zahnputztechniken sowie über geeignete Hilfs- mittel informieren und deren Anwendung demons- trieren f) Patientinnen, Patienten und begleitende Personen bei der Verbesserung der Mundhygiene unterstüt- zen, anleiten und motivieren | | |||
4 | Hygienemaßnahmen durch- führen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) rechtliche Regelungen und Empfehlungen, insbe- sondere zum Arbeits- und Infektionsschutz sowie zum Umgang mit Gefahrstoffen, einhalten, betrieb- liche Standards anwenden b) Infektionswege und Gefahren erkennen sowie Maß- nahmen zur Vermeidung von Infektionen und zum Schutz vor Kontaminationen ergreifen c) persönliche Schutzausrüstung anwenden d) Arbeitsplatz vorbereiten e) hygienische Bedingungen bei der Durchführung zahnärztlicher Maßnahmen situationsgerecht sicher- stellen f) Arbeitsplatz nachbereiten g) kontaminierte Materialien und Abfälle erfassen, sam- meln und fachgerecht entsorgen h) Musterhygieneplan nach fachlichen Vorgaben auf Grundlage betriebsspezifischer Gegebenheiten indi- vidualisieren | 20 | |
5 | Medizinprodukte aufbereiten und freigeben (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) rechtliche Regelungen zur Aufbereitung von Medi- zinprodukten einhalten sowie betriebliche Standards anwenden und dabei räumliche und organisatori- sche Aspekte der Aufbereitung beachten b) aufzubereitende Instrumente in der zahnmedizini- schen Versorgung ermitteln c) Medizinprodukte einer Risikobewertung unterziehen und einstufen, Aufbereitungsverfahren auswählen d) Medizinprodukte sachgerecht zur Aufbereitung vorbereiten, insbesondere vorbehandeln, sammeln, vorreinigen sowie zerlegen e) Medizinprodukte reinigen, desinfizieren, spülen sowie trocknen f) Medizinprodukte auf Sauberkeit, Unversehrtheit und Funktionstüchtigkeit prüfen, Medizinprodukte pfle- gen, instand setzen, verpacken und sterilisieren g) Durchführung des ausgewählten Aufbereitungspro- zesses beurteilen und optimieren, Verpackung auf Unversehrtheit prüfen, Sterilgut kennzeichnen, auf- bereitete Medizinprodukte freigeben, dokumentieren und lagern | 20 | |
h) Arbeits- und Verfahrensanweisungen zur Aufberei- tung von Medizinprodukten unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und Empfehlungen sowie nach betrieblichen Vorgaben des Qualitätsmanage- ments erstellen | | |||
6 | Zahnärztliche diagnostische und therapeutische Maß- nahmen vorbereiten, dabei assistieren und nachbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie sowie des Abrechnungswesens anwenden b) Arbeitsplatz, insbesondere für die Untersuchungen und Behandlungen, vorbereiten c) bei Befundaufnahme und diagnostischen Maßnah- men mitwirken d) bei präventiven, konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behand- lungsspezifisch handhaben und Behandlungsabläufe dokumentieren e) bei therapeutischen Maßnahmen von Neoplasien, Mundschleimhauterkrankungen sowie Erkrankun- gen und Verletzungen des Gesichtsschädels assis- tieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben und Behand- lungsabläufe dokumentieren | 10 | |
f) bei parodontologischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel und Materia- lien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben und Be- handlungsabläufe dokumentieren g) bei präventiven Maßnahmen und therapeutischen Maßnahmen in Bezug auf Zahnstellungs- und Kie- feranomalien assistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instru- mente und Geräte behandlungsspezifisch hand- haben und Behandlungsabläufe dokumentieren h) bei implantologischen Behandlungsmaßnahmen as- sistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien vorbereiten, Instrumente und Geräte behandlungs- spezifisch handhaben sowie Behandlungsabläufe dokumentieren i) bei prothetischen Behandlungsmaßnahmen assis- tieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instru- mente und Geräte behandlungsspezifisch hand- haben, Behandlungsabläufe dokumentieren sowie die Zusammenarbeit mit zahntechnischen Laboren koordinieren j) bei Abformungen assistieren und Planungs- und Situationsmodelle sowie Hilfsmittel zur Abformung und Bisslagebestimmung herstellen k) erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arz- neimitteln, Werkstoffen und Materialien unter Be- rücksichtigung der Patientensicherheit beachten | 15 | |||
l) Verordnungen von Arzneimitteln vorbereiten und Arzneimittel auf Anweisung abgeben m) Arbeitsplatz nachbereiten und Medizinprodukte der Aufbereitung zuführen | | |||
7 | Bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlen- schutzmaßnahmen durch- führen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) rechtliche Regelungen sowie Normen, Empfehlun- gen und betriebliche Vorgaben zum Strahlenschutz einhalten, insbesondere zur Einweisung und Unter- weisung b) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Röntgenstrahlen, insbesondere Dosisbegriffe und Dosimetrie, Strahlenrisiko und natürliche Strah- lenexposition, erläutern sowie die biologischen Wir- kungen von ionisierenden Strahlen beachten c) Film- und Bildverarbeitung, insbesondere intra- und extraorale Aufnahmen, Panoramaschichtaufnahmen sowie Spezialprojektionen nach Anweisung und unter Aufsicht durchführen und dabei die Funktions- weise von zahnmedizinischen Röntgengeräten be- achten d) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter umsetzen und dokumentieren e) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse und Qualitätssi- cherung mitwirken, Konstanzprüfungen durchführen und dokumentieren f) Unterlagen zur Qualitätssicherung für die Prüfung durch die zahnärztlichen Stellen vorbereiten | 10 | |
8 | Bei medizinischen Not- und Zwischenfällen handeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Maßnahmen zur Vermeidung von medizinischen Not- und Zwischenfällen unter Berücksichtigung der Patientenanamnese im Rahmen der Behand- lungsvorbereitung ergreifen b) Symptome bedrohlicher Zustände, insbesondere bei Schock, Atem- und Kreislaufstillstand, Bewusst- losigkeit, starken Blutungen und Allergien, erkennen und Maßnahmen unter Beachtung des Selbstschut- zes einleiten c) Dokumentation auf Anweisung durchführen d) Rettungsdienst alarmieren e) betriebliche Verhaltensregeln einhalten | 5 | |
9 | Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanagement umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverant- wortlich sowie im Team planen, organisieren und durchführen, Ergebnisse abstimmen und auswerten b) Checklisten zur Einhaltung qualitätssichernder Maß- nahmen auf Grundlage von Arbeits- und Verfahrens- anweisungen nach betrieblichen Vorgaben erstellen c) Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbeson- dere betriebliche Dokumentenmanagementsysteme nutzen und Dokumentationspflichten umsetzen d) behandlungskomplexorientierte und patientenspe- zifische Terminplanung durchführen e) Posteingang und -ausgang bearbeiten, Fristen und Termine erfassen, koordinieren und überwachen | | |
f) Korrespondenzen selbständig verfassen g) Daten von Patientinnen und Patienten erfassen und verarbeiten h) Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel nach be- trieblichen Vorgaben beschaffen, prüfen und ver- walten i) berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen in und aus Datenquellen recherchieren, aufbereiten und nutzen; deutsche und fremdsprachige Fach- begriffe anwenden j) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen k) Störungen von Arbeitsabläufen, auch von digitalen Arbeitsabläufen, erkennen und Maßnahmen zu ihrer Behebung einleiten l) technische Entwicklungen verfolgen und Schluss- folgerungen für die digitalen Arbeitsabläufe ziehen m) Arbeitsabläufe, auch digitale, bewerten und reflek- tieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung vor- schlagen und an deren Optimierung mitwirken | 14 | |||
10 | Zahnärztliche Leistungen abrechnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie sowie des Abrechnungswesens anwenden b) rechtliche Regelungen einhalten und dabei die un- terschiedlichen Versicherungsarten und Vergü- tungssysteme beachten c) erbrachte Leistungen erfassen und Kostenträgern zuordnen | 8 | |
d) erbrachte Leistungen prüfen und abrechnen sowie Abrechnungen weiterleiten e) Heil- und Kostenpläne auf Grundlage von Therapie- plänen erstellen; Mehrkosten- und Behandlungsver- einbarungen aufsetzen; Patientinnen und Patienten über die Kostenzusammensetzung informieren f) Ausgangsrechnungen, auch Privatliquidationen, er- stellen g) Eingangsrechnungen, insbesondere zahntechni- sche Material- und Laborrechnungen, prüfen h) Zahlungsvorgänge, insbesondere Zahlungsein- gänge und -ausgänge, erfassen und abwickeln i) betriebliches Mahnverfahren organisieren, gericht- liches Mahnverfahren einleiten | 15 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Organisation des Ausbil- dungsbetriebes, Berufs- bildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben | | |
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbil- dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge- werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be- ruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung | |||
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar- beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken- nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be- urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu- tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy- chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
3 | Umweltschutz und Nachhal- tigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige- nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei- terentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener- gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres- satengerecht kommunizieren | ||
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhal- ten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi- zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb- nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei- tenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei- che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge- sellschaftlicher Vielfalt praktizieren | | |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||||
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
5 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) situations- und adressatengerecht sowie zielorien- tiert kommunizieren b) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö- rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen c) sich in das Team integrieren, mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kooperieren und ergebnisorientiert handeln d) betriebliche Kommunikationsregeln beachten, Kom- munikationskanäle auswählen und verwenden e) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund- lage erfolgreichen Handelns sowie soziokulturelle Unterschiede berücksichtigen f) eigenes Verhalten reflektieren | 11 |
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