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§ 2 - Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung (BismStiftG k.a.Abk.)
G. v. 23.10.1997 BGBl. I S. 2582; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2450
Geltung ab 01.11.1997; FNA: 224-13 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.11.1997; FNA: 224-13 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, seinen Nachlaß zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten.
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
- 1.
- Einrichtung und Unterhaltung einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte in Aumühle-Friedrichsruh;
- 2.
- Übernahme, Unterhaltung und Ausbau der Bismarck-Bibliothek und des Bismarck-Archivs;
- 3.
- Einrichtung und Unterhaltung einer Forschungs- und Dokumentationsstelle in Aumühle-Friedrichsruh;
- 4.
- Veröffentlichung von Archivbeständen und wissenschaftlichen Untersuchungen;
- 5.
- Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes;
- 6.
- museale und wissenschaftliche Betreuung des Bismarck-Museums in Schönhausen (Elbe).
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung G. v. 1. November 2016 BGBl. I S. 2450 m.W.v. 10. November 2016
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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.11.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung vom 01.11.2016 BGBl. I S. 2450 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BismStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BismStiftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BismStiftG Stiftungsvermögen
... von dritter Seite anzunehmen. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2450
Artikel 1 BismStiftGÄndG
... 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung vom 23. Oktober ...
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