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§ 6 - Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung (BismStiftG k.a.Abk.)
G. v. 23.10.1997 BGBl. I S. 2582; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2450
Geltung ab 01.11.1997; FNA: 224-13 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.11.1997; FNA: 224-13 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 6 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Je zwei Mitglieder werden von der Bundesregierung und den Erben Otto von Bismarcks vorgeschlagen; das fünfte Mitglied wählt der Bundespräsident aus. Für jedes der fünf Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.
(3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.
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