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§ 8 - Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung (BismStiftG k.a.Abk.)

§ 8 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit



Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.

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