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§ 9 - Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung (BismStiftG k.a.Abk.)
G. v. 23.10.1997 BGBl. I S. 2582; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2450
Geltung ab 01.11.1997; FNA: 224-13 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.11.1997; FNA: 224-13 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 9 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv (und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz) unterstützt; Art und Umfang regelt der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien im Benehmen mit dem Kuratorium.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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