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Änderung § 5 HeizkZuschG vom 16.11.2022
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§ 5 HeizkZuschG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung | § 5 HeizkZuschG n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Finanzierung aus Bundesmitteln | |
(Text alte Fassung) (1) Einmalige Heizkostenzuschüsse, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet. (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten für den einmaligen Heizkostenzuschuss aufgrund dieses Gesetzes. | (Text neue Fassung) (1) Heizkostenzuschüsse, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden diesem vom Bund erstattet. (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten für den Heizkostenzuschuss aufgrund dieses Gesetzes. |
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