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Änderung § 2 LNGG vom 13.10.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 LNGG, alle Änderungen durch Artikel 6 EnSiGuaÄndG am 13. Oktober 2022 und Änderungshistorie des LNGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 LNGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2022 geltenden Fassung | § 2 LNGG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendungsbereich | |
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Absatzes 2 für die Zulassung von: 1. stationären schwimmenden Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung verflüssigten Erdgases, 2. stationären landgebundenen Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung verflüssigten Erdgases, | |
(Text alte Fassung) 3. Leitungen, die der Anbindung von Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 an die Gasversorgungsnetze dienen (LNG-Anbindungsleitungen), 4. Gewässerausbauten und Gewässerbenutzungen, die für Errichtung und Betrieb der Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich sind, | (Text neue Fassung) 3. Leitungen, die der Anbindung von Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 an die Gasversorgungsnetze dienen (LNG-Anbindungsleitungen) sowie Leitungen, die zur Ableitung der Gasmengen von Anlagen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind (mittelbare LNG-Anbindungsleitungen), 4. Gewässerausbauten und Gewässerbenutzungen, die für Errichtung und Betrieb der Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich sind, insbesondere Häfen und Landungsstege, |
5. Dampf- oder Warmwasserpipelines, die für den Betrieb der Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich sind. (2) Dieses Gesetz gilt nur für die in der Anlage bezeichneten Vorhaben sowie für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 4 und 5. (3) Dieses Gesetz gilt zudem für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach Absatz 2. |
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