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Änderung § 11 LNGG vom 13.10.2022
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§ 11 LNGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2022 geltenden Fassung | § 11 LNGG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Rechtsbehelfe | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für die Vorhaben nach § 2 haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. 3 Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4 § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für die Vorhaben nach § 2 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. 3 Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4 § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. |
(2) 1 Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (3) Im Übrigen bleibt der bestehende Rechtsschutz unberührt. (4) § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt. |
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