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§ 11 - LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 01.06.2022; FNA: 752-13 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.06.2022; FNA: 752-13 Elektrizität und Gas
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§ 11 Rechtsbehelfe
(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für die Vorhaben nach § 2 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung. 2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. 3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) 1Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Im Übrigen bleibt der bestehende Rechtsschutz unberührt.
(4) § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 8. Oktober 2022 BGBl. I S. 1726 m.W.v. 13. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 11 LNGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.10.2022 | Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 LNGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LNGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LNGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 6 EnSiGuaÄndG Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes
... nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden." 7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Vorhaben nach § 2" die Wörter „sowie ...
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