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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften (EnSiGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2022 LNGG § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, Anlage
Das LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „(LNG-Anbindungsleitungen)" die Wörter „sowie Leitungen, die zur Ableitung der Gasmengen von Anlagen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind (mittelbare LNG-Anbindungsleitungen)" eingefügt.
- b)
- In Nummer 4 werden nach den Wörtern „erforderlich sind" die Wörter „, insbesondere Häfen und Landungsstege" eingefügt.
- 2.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter „, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss," eingefügt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 kann abweichend von § 8a Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die zuständige Behörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zulassen, wenn
- a)
- für diese Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,
- b)
- die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bislang nicht möglich war und
- c)
- auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Unterlagen mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann."
- d)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 hat der Antragsteller das Vorhaben, die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen Unterlagen darzulegen. Der Antragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzureichen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist § 8a Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit zulassen soll."
- 3.
- In § 6 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5" die Wörter „, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss," eingefügt.
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5" die Wörter „, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss," eingefügt und wird die Angabe „Halbsatz 2" durch die Wörter „zweiter Halbsatz" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5" die Wörter „, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss," eingefügt und wird die Angabe „Halbsatz 2" durch die Wörter „zweiter Halbsatz" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5" die Wörter „, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss," eingefügt und wird die Angabe „Halbsatz 2" durch die Wörter „zweiter Halbsatz" ersetzt.
- d)
- Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:
- „4.
- bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind durch die Entnahmen und Wiedereinleitungen von Wasser, die für den Betrieb der Vorhaben erforderlich sind, in der Regel keine schädlichen, auch durch den Erlass einzuhaltender Nebenbestimmungen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleichbaren, Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erwarten,
- 5.
- bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abweichend von § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die zuständige Behörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zulassen, wenn
- a)
- für diese Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,
- b)
- die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bislang nicht möglich war und
- c)
- auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Unterlagen mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
- 6.
- bei Planänderungen für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, kann abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jeder, dessen Belange durch das Vorhaben erstmals oder stärker als bisher berührt werden, bis zu einer Woche nach Mitteilung der Änderung Stellungnahmen abgeben und Einwendungen gegen den Plan erheben."
- e)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 hat der Antragsteller das Vorhaben, die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen Unterlagen darzulegen. Der Antragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzureichen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit zulassen soll."
- 5.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „bei der Zulassung" die Wörter „von Vorhaben" eingefügt.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach den Wörtern „§ 43a des Energiewirtschaftsgesetzes gilt" die Wörter „bei Vorhaben, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss," eingefügt.
- bb)
- Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- „d)
- Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen nach § 73 Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum Ablauf einer Woche nach Mitteilung der Änderungen zu geben ist,".
- c)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bergungen" die Wörter „sowie zwingend erforderliche Beseitigungen von Bäumen und anderen Gehölzen zur Baufeldfreimachung sowie die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen" und nach den Wörtern „§ 44 des Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter „; für die Beseitigung von Bäumen und anderen Gehölzen zur Baufeldfreimachung sowie für die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist dies nur bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 anzuwenden" eingefügt.
- d)
- In Nummer 4 werden die Wörter „§ 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4" durch die Wörter „§ 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist," durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" und wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Für Entscheidungen über Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind die §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden."
- 7.
- In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Vorhaben nach § 2" die Wörter „sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme" eingefügt.
- 8.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 | Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 - FSRU (Standort: Voslapper Groden Nord 1)". |
- b)
- Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.3 | Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 - FSRU (Standort: Voslapper Groden Nord 2)". |
- c)
- Nummer 2.5 wird wie folgt gefasst:
„2.5 | Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Voslapper Groden Nord 1 und Nord 2 - Anschlusspunkt Gas- fernleitungsnetz)". |
- d)
- Nummer 2.7 wird wie folgt gefasst:
„2.7 | Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (mittelbare LNG-Anbindungsleitung Wilhelmshaven - Leer „GWL")". |
- e)
- Die Nummern 6.1 und 6.2 werden wie folgt gefasst:
„6.1 | Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 - FSRU |
6.2 | Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 an das Gasfernleitungsnetz". |
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EnSiGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnSiGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs
G. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 184
Artikel 1 LNGGuaÄndG Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes
... LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie ...
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