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Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften (EnSiGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Energiesicherungsgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2022 EnSiG § 1, § 15, § 16, § 17a, § 18, § 27, § 28, § 30, § 30a (neu)

Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:

§ 27 (weggefallen)

§ 28 (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 30a Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage".

2.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

b)
Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Doppelbuchstaben bb wird das Wort „und" angefügt.

bb)
Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
befristete Abweichungen oder Ausnahmen für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen, soweit diese Abweichungen oder Ausnahmen zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder von sonstigen Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, nach Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

3.
Dem § 15 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Die nach § 4 zuständige Behörde kann ihre Anordnung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 100.000 Euro.

(5) Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der von der nach § 4 zuständigen Behörde angeordneten Handlung hat, erreichen. Reicht das Höchstmaß nach Absatz 4 Satz 3 hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln."

4.
In § 16 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

5.
In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Übernahme neuer Anteile" die Wörter „durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder" und nach dem Wort „Bund" die Wörter „oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau" eingefügt.

6.
In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder" und nach dem Wort „Bund" die Wörter „oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau" eingefügt.

7.
Die §§ 27 und 28 werden aufgehoben.

8.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „(Güter)" die Wörter „oder von Betriebs-, Hilfs- und Abfallstoffen, die für den Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind oder bei dem Betrieb solcher Anlagen anfallen," eingefügt und wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Doppelbuchstaben bb wird das Wort „und" angefügt.

bb)
Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
befristete Abweichungen oder Ausnahmen für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen, soweit diese Abweichungen oder Ausnahmen zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder von sonstigen Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, nach Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

9.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

§ 30a Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage

(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsverordnung, die wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage errichtet oder so geändert wird, dass ihre Sicherheit beeinflusst wird, darf in Abweichung von § 18 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung ohne die erforderliche Erlaubnis verwendet werden. Die Prüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung muss durchgeführt werden und ergeben, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Dieses Ergebnis der Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung dokumentiert werden.

(2) Der Betreiber hat eine gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung erforderliche Erlaubnis ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Monate nach der Erteilung der Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung, bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Prüfbescheinigung und alle weiteren Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung eines Antrags auf Neuerrichtung oder auf Änderung der Bauart oder der Betriebsweise erforderlich sind. Bei neu errichteten überwachungsbedürftigen Anlagen ist auch der Prüfbericht gemäß § 18 Absatz 3 Satz 7 der Betriebssicherheitsverordnung einer zugelassenen Überwachungsstelle im Sinne von § 2 Absatz 14 der Betriebssicherheitsverordnung beizufügen.

(3) Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum Ablauf des 30. September 2024 anzuwenden."


Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2022 BImSchG § 16b, § 31k (neu), § 31l (neu)

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 16b wird wie folgt gefasst:

§ 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Sondervorschriften für Windenergieanlagen".

b)
Nach der Angabe zu § 31j wird folgende Angabe eingefügt:

§ 31k Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen".

c)
Die Angabe zu § 31k wird die Angabe zu § 31l und wird wie folgt gefasst:

§ 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k".

2.
Der Überschrift zu § 16b werden die Wörter „, Sondervorschriften für Windenergieanlagen" angefügt.

3.
Dem § 16b werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Wird die Leistung einer Windenergieanlage an Land ohne bauliche Veränderungen oder ohne den Austausch von Teilen und ohne eine Änderung der genehmigten Betriebszeiten erhöht, sind ausschließlich die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen. Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden."

4.
Nach § 31j wird folgender § 31k eingefügt:

§ 31k Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen

(1) Bei Vorliegen der Alarmstufe oder der Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers Abweichungen von einzelnen in der Genehmigung enthaltenen Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit unter Abweichung von den Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm und an die optischen Immissionen der Windenergieanlage zulassen,

1.
um die Strommenge einer Windenergieanlage zu erhöhen, deren Betriebszeit zur Verminderung oder Vermeidung von Schattenwurf beschränkt ist, oder

2.
um die Leistung oder die Strommenge einer Windenergieanlage in der Nachtzeit zu erhöhen, soweit sich der Schallpegel der Anlage in dieser Zeit um maximal 4 Dezibel gegenüber dem bisher genehmigten Wert erhöht.

(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber den Eingang des Antrags unverzüglich zu bestätigen.

(3) Eine beantragte Abweichung gilt nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags als zugelassen, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist, sich die beantragte Abweichung auf Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit oder die optische Immission beschränkt und alle weiteren Anforderungen des Absatzes 1 eingehalten sind.

(4) Über die Zulassung der Abweichungen nach Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungsgenehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach § 15. Nach Absatz 1 zugelassene Abweichungen sind bis zum 15. April 2023 befristet. Hebt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Alarmstufe oder Notfallstufe im Sinne des Absatzes 1 vor dem 15. April 2023 auf, endet die Zulassung der Abweichungen bereits zum Ablauf des letzten Tages des auf die Aufhebung folgenden Quartals."

5.
Der bisherige § 31k wird § 31l und wird wie folgt gefasst:

§ 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k

(1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31k sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den §§ 31e bis 31k durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31k entfallen kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann.

(3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31e bis 31k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter."


Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes



Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 49 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 49a Elektromagnetische Beeinflussung

§ 49b Temporäre Höherauslastung".

b)
Die Angabe zu § 118a wird wie folgt gefasst:

§ 118a Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation".

2.
In § 3 wird nach der Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
Betreiber technischer Infrastrukturen

natürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1.000 Metern um die beeinflussende Anlage,".

3.
In § 12b Absatz 3a werden nach dem Wort „Landesplanungen" die Wörter „oder nach Landesrecht" eingefügt.

4.
§ 12c Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „oder für den länderübergreifenden landseitigen Teil einer Offshore-Anbindungsleitung" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 im Fall einer Neubaumaßnahme für den länderübergreifenden landseitigen Teil einer Offshore-Anbindungsleitung vor, kann die Regulierungsbehörde Satz 1 entsprechend anwenden."

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Ermittlung von Präferenzräumen stellt keine raumbedeutsame Planung und Maßnahme im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, dar."

5.
Nach § 13 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen."

6.
Nach § 16 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen."

7.
Nach § 17d Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Offshore-Anbindungsleitungen, die im Flächenentwicklungsplan festgelegt sind, rechtzeitig zum festgelegten Jahr der Inbetriebnahme errichtet werden können. Insbesondere können mehrere Offshore-Anbindungsleitungen in einem Trassenkorridor pro Jahr errichtet werden. Für die Errichtung von Offshore-Anbindungsleitungen können alle technisch geeigneten Verfahren verwendet werden. Im Küstenmeer soll in den Jahren 2024 bis 2030 die Errichtung auch im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober erfolgen, wenn dies mit dem Küstenschutz vereinbar ist.

(1b) Der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen soll in der Regel nicht dazu führen, dass sich das Sediment im Abstand zur Meeresbodenoberfläche von 20 Zentimetern in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Abstand von 30 Zentimetern im Küstenmeer um mehr als 2 Kelvin erwärmt. Eine stärkere Erwärmung ist zulässig, wenn sie nicht mehr als zehn Tage pro Jahr andauert oder weniger als 1 Kilometer Länge der Offshore-Anbindungsleitung betrifft. Die Sätze 1 und 2 sind sowohl auf bereits in Betrieb befindliche Offshore-Anbindungsleitungen als auch auf neu zu errichtende Offshore-Anbindungsleitungen anwendbar. Auf die parkinternen Seekabel und grenzüberschreitende Kabelsysteme sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar."

8.
Dem § 35h werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann bei der Bundesnetzagentur eine Entschädigung für den Fall einer anderweitig nicht ausgleichbaren, unbilligen wirtschaftlichen Härte, die ihm infolge der Genehmigungsversagung nach Absatz 4 entstanden ist, beantragen. Im Rahmen des Antrags hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage insbesondere Folgendes darzulegen:

1.
die Gründe, aus denen sich für ihn eine unbillige wirtschaftliche Härte aus der Versagung der Genehmigung nach Absatz 4 ergibt,

2.
Art und Umfang der voraussichtlichen Kosten für den Unterhalt und Weiterbetrieb der Gasspeicheranlage, für die eine Entschädigung verlangt wird, und

3.
die Gründe dafür, dass die unter Nummer 2 genannten Positionen nicht anderweitig ausgeglichen werden können.

Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach billigem Ermessen. Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die Entschädigung soll in Form von Wochen-, Monats- oder Jahresbeträgen für die Dauer des voraussichtlichen Weiterbetriebs der Anlage festgesetzt werden. Sie muss insgesamt zur Abwendung unbilliger wirtschaftlicher Härten erforderlich sein und darf die Summe der voraussichtlich notwendigen Kosten der Unterhaltung und des Weiterbetriebs der Anlage im relevanten Zeitraum abzüglich der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen und sonstiger Ausgleichszahlungen nicht überschreiten. Der Betreiber ist verpflichtet, Nachweis über die Verwendung erhaltener Entschädigungszahlungen zu führen und diese mindestens einmal jährlich abzurechnen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Inhalt und Format der erforderlichen Nachweise machen. Überzahlungen, denen keine tatsächlich angefallenen notwendigen Kosten, die nicht anderweitig ausgeglichen werden konnten, gegenüberstehen, sind zurückzuerstatten. Eine Erhöhung der Entschädigung findet auf Antrag des Betreibers nur statt, wenn andernfalls eine unbillige wirtschaftliche Härte einträte.

(7) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas, sofern diese Umstellung nicht nach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungsnetzes veranlasst worden ist, oder die Reduzierung von L-Gas-Speicherkapazitäten in einer Gasspeicheranlage bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur versagt werden, wenn die Umstellung der Gasspeicheranlage oder die Reduzierung der L-Gas-Speicherkapazitäten zu einer Einschränkung der Versorgungssicherheit mit L-Gas führen würde. Im Rahmen der Prüfung sind die Fernleitungsnetzbetreiber, an deren Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören. Die Versagung ist zu befristen. Nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch nach 24 Monaten, kann der Betreiber einer Gasspeicheranlage einen erneuten Antrag stellen."

9.
In § 40 Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort „Fassung" die Wörter „, die Umlegung saldierter Kosten nach § 35e sowie die saldierte Preisanpassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes" eingefügt.

10.
In § 41 Absatz 6 werden nach den Wörtern „§ 40 Absatz 3 Nummer 3" die Wörter „oder Nummer 5" eingefügt.

11.
In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „soweit sie" durch die Wörter „die auch" ersetzt und wird nach den Wörtern „integriert werden" das Wort „können" eingefügt.

12.
§ 43a Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,

c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder

d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.

Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten."

13.
§ 43b wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden."

14.
§ 43f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4,".

bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ddd)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
standortnahen Maständerungen."

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „Nummer 2 und 3" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „der Einführung eines witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs oder sonstigen" gestrichen.

dd)
In Satz 4 wird die Angabe „und 3" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.

ee)
In Satz 5 wird die Angabe „3" durch die Angabe „2 bis 4" ersetzt und werden nach den Wörtern „Kilometern hat" die Wörter „, oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 Kilometern erfolgen" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 5 werden nach den Wörtern „im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer" die Wörter „; im Fall der standortnahen Maständerung bleibt es unabhängig von den Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beim Anzeigeverfahren" eingefügt.

c)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Für die Zwecke" die Wörter „des § 43 und" eingefügt.

15.
§ 43l Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.

16.
§ 44c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „einschließlich der Gebietskörperschaften" die Wörter „bei einer summarischen Prüfung" eingefügt.

bbb)
In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „den früheren Zustand wiederherzustellen" durch die Wörter „einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Maßnahmen sind reversibel gemäß Satz 1 Nummer 3, wenn ein im Wesentlichen gleichartiger Zustand hergestellt werden kann und die hierfür notwendigen Maßnahmen in einem angemessenen Zeitraum umgesetzt werden können."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den früheren Zustand wiederherzustellen" durch die Wörter „einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen" ersetzt.

17.
Nach § 49 werden die folgenden §§ 49a und 49b eingefügt:

§ 49a Elektromagnetische Beeinflussung

(1) Besteht die Gefahr, dass der Ausbau oder die Ertüchtigung, Umbeseilungen oder Zubeseilungen oder Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes technische Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflussen können, so hat der Betreiber technischer Infrastrukturen

1.
dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf dessen Anfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über

a)
den Standort der technischen Infrastrukturen,

b)
die technischen Eigenschaften der technischen Infrastrukturen und

c)
getroffene technische Vorkehrungen zur Vermeidung einer elektromagnetischen Beeinflussung und

2.
Messungen des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers zu dulden.

Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. Zusätzlich hat der Übertragungsnetzbetreiber Maßnahmen nach Satz 1 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden zu informieren. Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine elektromagnetische Beeinflussung oder Maßnahmen nach Satz 1 wirksam werden können. Den Betreibern technischer Infrastrukturen ist die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung oder Information als betroffener Betreiber technischer Infrastrukturen bei der Gemeinde zu melden. Der Übertragungsnetzbetreiber hat die so ermittelten Betreiber technischer Infrastrukturen über den Ausbau oder die Ertüchtigung, über Umbeseilungen oder Zubeseilungen sowie über Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes zu informieren.

(2) Der verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hat dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen auf dessen Nachfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über alle für die Beurteilung der elektromagnetischen Beeinflussung nötigen technischen, betrieblichen und organisatorischen Parameter.

(3) Werden durch den Ausbau oder die Ertüchtigung, durch Umbeseilungen oder Zubeseilungen oder durch Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes technische Infrastrukturen erstmals oder stärker elektromagnetisch beeinflusst, so haben der Übertragungsnetzbetreiber und der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen

1.
Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der auftretenden Beeinflussung zu prüfen,

2.
die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung gemeinsam zu bestimmen und

3.
die gemeinsam bestimmte Lösung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich unverzüglich umzusetzen.

Wenn neue oder weitergehende technische Schutzmaßnahmen an den beeinflussten technischen Infrastrukturen erforderlich sind oder die Maßnahmen an den beeinflussten technischen Infrastrukturen den Maßnahmen am Übertragungsnetz wegen der Dauer der Umsetzung oder wegen der Wirtschaftlichkeit vorzuziehen sind, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber technischer Infrastrukturen die notwendigen Kosten für die betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen einschließlich der notwendigen Kosten für Unterhaltung und Betrieb für eine Dauer, die der zu erwartenden Nutzungsdauer der technischen Schutzmaßnahme entspricht, im Wege einer einmaligen Ersatzzahlung zu erstatten. Auf die zu erstattenden Kosten ist ein Aufschlag in Höhe von 5 Prozent zu gewähren, wenn der Betreiber technischer Infrastrukturen binnen sechs Monaten nach Anfrage durch den Übertragungsnetzbetreiber in Textform gegenüber diesem die unbedingte Freigabe zur Inbetriebnahme der Maßnahmen nach Satz 1 erklärt. Ein weitergehender Ersatzanspruch gegen den Übertragungsnetzbetreiber ist ausgeschlossen. Wird erst nach der Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder zur Ertüchtigung, zu Umbeseilungen oder Zubeseilungen oder zur Änderung des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes bekannt, dass durch die Maßnahme die technischen Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflusst werden, bleiben die Rechte und Pflichten des Betreibers technischer Infrastrukturen unberührt.

(4) Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der elektromagnetischen Beeinflussung oder über die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 oder über die für die Schutzmaßnahmen und für deren Unterhaltung und Betrieb notwendigen Kosten, so ist über die offenen Streitfragen spätestens sechs Monate nach Beginn der Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen technischen Sachverständigen auf Kosten des Übertragungsnetzbetreibers einzuholen. Der unabhängige technische Sachverständige soll im Einvernehmen von dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber technischer Infrastrukturen bestimmt werden. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, schlägt der Übertragungsnetzbetreiber drei unabhängige technische Sachverständige vor und der Betreiber technischer Infrastrukturen benennt binnen zwei Wochen ab Übermittlung des Vorschlags in Textform einen dieser Sachverständigen für die Klärung.

(5) Haben sich der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer Infrastrukturen darüber geeinigt, ob und welche Schutzmaßnahmen die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung darstellen, so haben sie unverzüglich die Durchführung der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch durch vorübergehende Schutzmaßnahmen betrieblicher oder organisatorischer Art. Besteht zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber technischer Infrastrukturen kein Einvernehmen, so erstreckt sich das Gutachten des technischen Sachverständigen auch auf die Frage, ob und welche Schutzmaßnahmen technisch und wirtschaftlich vorzugswürdig sind und welche Kosten bei der Bemessung des Ersatzanspruches nach Absatz 3 Satz 2 als notwendig zu berücksichtigen sind. In diesem Fall haben der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer Infrastrukturen unverzüglich nach dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens die Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch durch vorübergehende Schutzmaßnahmen betrieblicher oder organisatorischer Art.

(6) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden.

§ 49b Temporäre Höherauslastung

(1) Dürfen Betreiber von Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5, nach § 13d und nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten werden und die kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie einsetzen, aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, ist während dieses Zeitraums eine betriebliche Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes ohne vorherige Genehmigung zulässig (temporäre Höherauslastung). Die Höherauslastung im Sinne dieser Vorschrift ist die Erhöhung der Stromtragfähigkeit ohne Erhöhung der zulässigen Betriebsspannung. Maßnahmen, die für eine temporäre Höherauslastung erforderlich sind und die unter Beibehaltung der Masten lediglich die Auslastung der Leitung anpassen und keine oder allenfalls geringfügige und punktuelle bauliche Änderungen erfordern, sind zulässig. § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) ist bei Änderungen von Niederfrequenzanlagen, die durch den Beginn oder die Beendigung der temporären Höherauslastung bedingt sind, nicht anzuwenden.

(2) Der zuständigen Behörde ist die temporäre Höherauslastung vor deren Beginn anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die magnetische Flussdichte nach den §§ 3 und 3a der Verordnung über elektromagnetische Felder beizufügen. Anzeige und Nachweis ersetzen die Anzeige nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder. Die Beendigung der temporären Höherauslastung ist der zuständigen Behörde ebenfalls anzuzeigen.

(3) Durch eine temporäre Höherauslastung verursachte oder verstärkte elektromagnetische Beeinflussungen technischer Infrastrukturen hat der Betreiber technischer Infrastrukturen zu dulden. Der Übertragungsnetzbetreiber hat die betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen rechtzeitig über eine geplante temporäre Höherauslastung und über den voraussichtlichen Beginn der temporären Höherauslastung zu informieren und die Betreiber aufzufordern, die wegen der temporären Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Verantwortungsbereich des Betreibers technischer Infrastrukturen zu ergreifen. Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. Über den tatsächlichen Beginn der temporären Höherauslastung hat der Übertragungsnetzbetreiber die betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen mindestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der temporären Höherauslastung zu informieren, es sei denn, dass in der Information nach Satz 2 ein konkreter Zeitpunkt für den Beginn der temporären Höherauslastung genannt wurde und diese Information mindestens vier Wochen und nicht länger als zehn Wochen vor dem Beginn der temporären Höherauslastung erfolgt ist. Der Übertragungsnetzbetreiber hat den Betreiber technischer Infrastrukturen unverzüglich nach Beendigung der temporären Höherauslastung zu informieren.

(4) Der Betreiber technischer Infrastrukturen hat den Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich nach Umsetzung der wegen der temporären Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 über die hinreichende Wirksamkeit der Maßnahmen insbesondere zur Sicherstellung des Personenschutzes zu informieren. Der Übertragungsnetzbetreiber hat dem Betreiber technischer Infrastrukturen die notwendigen Kosten, die diesem wegen der aufgrund der temporären Höherauslastung ergriffenen betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen entstanden sind, einschließlich der notwendigen Kosten für Unterhaltung und Betrieb zu erstatten. § 49a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Höherauslastung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden über die temporäre Höherauslastung zu informieren. Die Veröffentlichung und die Information müssen mindestens Angaben über den voraussichtlichen Beginn, das voraussichtliche Ende, den voraussichtlichen Umfang sowie die voraussichtlich betroffenen Leitungen beinhalten. Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine elektromagnetische Beeinflussung nach Absatz 3 Satz 1 oder Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 wirksam werden können.

(6) Die Zulassung einer dauerhaften Höherauslastung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt von der Zulässigkeit der temporären Höherauslastung unberührt.

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 2 ist die zuständige Immissionsschutzbehörde."

18.
Dem § 50b Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 sind für eine Anlage während der Dauer der befristeten Teilnahme am Strommarkt nicht anzuwenden. Der jeweilige Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung ist in den Fällen des Satzes 3 berechtigt, gegenüber dem Betreiber einer Anlage Vorgaben zur Brennstoffbevorratung zu machen, sofern dies für die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungsnetzes erforderlich ist."

19.
Dem § 118 werden die folgenden Absätze 46a bis 46c angefügt:

„(46a) Um die Flexibilisierung der Netznutzung zu fördern, kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 Regelungen zu den Sonderfällen der Netznutzung und den Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder eine Rechtsverordnung nach § 24 ergänzen. Im Rahmen einer Festlegung nach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde insbesondere

1.
die Methoden zur Ermittlung sachgerechter individueller Netzentgelte näher ausgestalten und

2.
die Voraussetzungen anpassen oder ergänzen, unter denen im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang vorgesehen werden können.

Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 können insbesondere auch auf eine von den Unternehmen bei ihrem Strombezug zu erreichende Benutzungsstundenzahl bezogen sein sowie Vorgaben dazu sein, wie bei der Bemessung oder Ermittlung einer erforderlichen Benutzungsstundenzahl eine Teilnahme von Unternehmen am Regelleistungsmarkt oder eine Reduzierung ihres Strombezugs bei einer in der Festlegung bestimmten Preishöhe am börslichen Großhandelsmarkt für Strom zu berücksichtigen ist. Sofern eine Vereinbarung über individuelle Netzentgelte bis zum 30. September 2021 oder bis zum 30. September 2022 bei der Regulierungsbehörde angezeigt wurde, die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist und die Voraussetzungen der Vereinbarung im Jahr 2021 oder 2022 erfüllt worden sind, darf die Regulierungsbehörde nicht zu Lasten der betroffenen Unternehmen von den Voraussetzungen abweichen. Sonstige Festlegungsbefugnisse, die sich für die Regulierungsbehörde aus einer Rechtsverordnung nach § 24 ergeben, bleiben unberührt.

(46b) Abweichend von § 23a Absatz 3 Satz 1 können Entgelte für den Zugang zu im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 neu errichtete oder neu zu errichtende LNG-Anlagen von dem Betreiber dieser Anlagen auch weniger als sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Entgelte wirksam werden sollen, beantragt werden, sofern die Regulierungsbehörde das Verfahren nach § 23a voraussichtlich in weniger als sechs Monaten abschließen kann und die Regulierungsbehörde den Betreiber darüber schriftlich oder elektronisch informiert.

(46c) Auf Planfeststellungsverfahren von Offshore-Anbindungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 13. Oktober 2022 gestellt wurde, ist § 43b Absatz 2 nicht anzuwenden."

20.
Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:

§ 118a Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu erlassen zu

1.
den Rechten und Pflichten eines Betreibers von ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,

2.
den Bedingungen für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, den Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen, den Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,

3.
der Ermittlung der Kosten des Anlagenbetriebs und

4.
der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Die Sätze 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft."


Artikel 4 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2022 NABEG § 2, § 3, § 5a, § 10, § 15, § 18, § 22, § 25

Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 18 Absatz 2 bleibt unberührt."

2.
§ 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
„Änderung oder Erweiterung einer Leitung" die Änderung oder der Ausbau einer Leitung in einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung grundsätzlich fortbestehen soll; hierzu zählen auch

a)
die Mitführung von zusätzlichen Seilsystemen auf einer bestehenden Maststruktur einschließlich einer gegebenenfalls hierfür erforderlichen Erhöhung von Masten um bis zu 20 Prozent nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Zubeseilung),

b)
die Ersetzung eines bereits bestehenden Seilsystems durch ein neues leistungsstärkeres Seilsystem einschließlich einer gegebenenfalls hierfür erforderlichen Erhöhung von Masten um bis zu 20 Prozent nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Umbeseilung) und

c)
die standortnahe Änderung von Masten einschließlich einer Erhöhung der Masten um bis zu 20 Prozent nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (standortnahe Maständerung),

nicht jedoch Maßnahmen, die die Auslastung der Leitungen betrieblich anpassen einschließlich der für diese Anpassung erforderlichen geringfügigen und punktuellen baulichen Änderungen an den Masten (Änderung des Betriebskonzepts),".

3.
In § 5a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Zubeseilungen und Umbeseilungen" durch die Wörter „der Änderung oder Erweiterung einer Leitung" ersetzt, wird die Angabe „und b" durch die Angabe „, b und c" ersetzt und werden die Wörter „nicht nur im Einzelfall und" gestrichen.

4.
Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Bundesnetzagentur kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten."

5.
In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Landesplanungen" die Wörter „Planungen, insbesondere" eingefügt.

6.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in das Planfeststellungsverfahren integriert und" gestrichen und werden nach dem Wort „Planfeststellung" die Wörter „durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Dabei ist" durch die Wörter „Dabei können sie in das Planfeststellungsverfahren von Leitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 integriert werden, wobei" ersetzt.

b)
In Absatz 3b Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Landesplanungen" die Wörter „oder nach Landesrecht" eingefügt.

c)
Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

„(4a) Für die Änderung oder Erweiterung einer Leitung nach § 3 Nummer 1 ist § 45c Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet des § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, entsprechend anzuwenden."

7.
§ 22 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Bestimmungen des § 10 sind auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Planfeststellungsbehörde entsprechend anzuwenden."

8.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
standortnahen Maständerungen,".

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „Nummer 2 und 3" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „der Einführung eines witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs oder sonstigen" gestrichen.

dd)
In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 2 und 3" und wird das Wort „jeweils" gestrichen.

ee)
In Satz 5 wird die Angabe „Nummer 3" gestrichen und werden nach den Wörtern „Kilometern hat" die Wörter „, oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 Kilometern erfolgen" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer" durch die Wörter „im Fall der standortnahen Maständerung bleibt es unabhängig von den Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beim Anzeigeverfahren" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2022 BBPlG § 2, Anlage

Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils nach dem Wort „Landesplanungen" die Wörter „oder nach Landesrecht" eingefügt.

2.
In der Anlage wird Nummer 99 wie folgt gefasst:

„99 Höchstspannungsleitung Walds-
hut-Tiengen - Bundesgrenze
(CH); Drehstrom Nennspannung
380 kV
 ".



Artikel 6 Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2022 LNGG § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, Anlage

Das LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „(LNG-Anbindungsleitungen)" die Wörter „sowie Leitungen, die zur Ableitung der Gasmengen von Anlagen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind (mittelbare LNG-Anbindungsleitungen)" eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „erforderlich sind" die Wörter „, insbesondere Häfen und Landungsstege" eingefügt.

2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter „, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss," eingefügt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 kann abweichend von § 8a Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die zuständige Behörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zulassen, wenn

a)
für diese Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,

b)
die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bislang nicht möglich war und

c)
auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Unterlagen mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann."

d)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 hat der Antragsteller das Vorhaben, die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen Unterlagen darzulegen. Der Antragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzureichen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist § 8a Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit zulassen soll."

3.
In § 6 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5" die Wörter „, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss," eingefügt.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5" die Wörter „, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss," eingefügt und wird die Angabe „Halbsatz 2" durch die Wörter „zweiter Halbsatz" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5" die Wörter „, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss," eingefügt und wird die Angabe „Halbsatz 2" durch die Wörter „zweiter Halbsatz" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5" die Wörter „, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss," eingefügt und wird die Angabe „Halbsatz 2" durch die Wörter „zweiter Halbsatz" ersetzt.

d)
Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:

„4.
bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind durch die Entnahmen und Wiedereinleitungen von Wasser, die für den Betrieb der Vorhaben erforderlich sind, in der Regel keine schädlichen, auch durch den Erlass einzuhaltender Nebenbestimmungen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleichbaren, Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erwarten,

5.
bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abweichend von § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die zuständige Behörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zulassen, wenn

a)
für diese Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,

b)
die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bislang nicht möglich war und

c)
auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Unterlagen mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,

6.
bei Planänderungen für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, kann abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jeder, dessen Belange durch das Vorhaben erstmals oder stärker als bisher berührt werden, bis zu einer Woche nach Mitteilung der Änderung Stellungnahmen abgeben und Einwendungen gegen den Plan erheben."

e)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 hat der Antragsteller das Vorhaben, die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen Unterlagen darzulegen. Der Antragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzureichen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit zulassen soll."

5.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „bei der Zulassung" die Wörter „von Vorhaben" eingefügt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach den Wörtern „§ 43a des Energiewirtschaftsgesetzes gilt" die Wörter „bei Vorhaben, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss," eingefügt.

bb)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen nach § 73 Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum Ablauf einer Woche nach Mitteilung der Änderungen zu geben ist,".

c)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bergungen" die Wörter „sowie zwingend erforderliche Beseitigungen von Bäumen und anderen Gehölzen zur Baufeldfreimachung sowie die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen" und nach den Wörtern „§ 44 des Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter „; für die Beseitigung von Bäumen und anderen Gehölzen zur Baufeldfreimachung sowie für die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist dies nur bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 anzuwenden" eingefügt.

d)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4" durch die Wörter „§ 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist," durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" und wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für Entscheidungen über Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind die §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden."

7.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Vorhaben nach § 2" die Wörter „sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme" eingefügt.

8.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 - FSRU
(Standort: Voslapper Groden Nord 1)".


 
b)
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

„2.3Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 - FSRU
(Standort: Voslapper Groden Nord 2)".


 
c)
Nummer 2.5 wird wie folgt gefasst:

„2.5Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3
(Standort Voslapper Groden Nord 1
und Nord 2 - Anschlusspunkt Gas-
fernleitungsnetz)".


 
d)
Nummer 2.7 wird wie folgt gefasst:

„2.7Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3
(mittelbare LNG-Anbindungsleitung
Wilhelmshaven - Leer „GWL")".


 
e)
Die Nummern 6.1 und 6.2 werden wie folgt gefasst:

„6.1Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 -
FSRU
6.2Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 an
das Gasfernleitungsnetz".



Artikel 7 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2022 EEG 2023 § 9, § 100, § 105

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „begrenzen" die Wörter „; diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen werden" eingefügt.

2.
Dem § 100 werden die folgenden Absätze 16 und 17 angefügt:

„(16) Für Strom aus Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen, besteht der Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie nach § 19 Absatz 1 oder nach der entsprechenden Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 jeweils für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr. Bei Anlagen, die einen Anspruch auf Flexibilitätszuschlag nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 50a oder nach der entsprechenden Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung haben, werden Mehrerlöse, die in dem jeweiligen Kalenderjahr durch die Erhöhung der für die Anlage maßgeblichen Bemessungsleistung nach Satz 1 erzielt werden, auf den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag angerechnet. Als Mehrerlöse im Sinne des Satzes 2 gelten nur Einnahmen, die für den zusätzlich erzeugten Strom erzielt werden und die den anzulegenden Wert für den in der Anlage erzeugten Strom um mehr als 1 Cent pro Kilowattstunde übersteigen.

(17) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entfällt der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.b und VII.2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nicht endgültig, wenn der für die Anlage vorgeschriebene Mindestanteil von Gülle im Zeitraum vom 13. Oktober 2022 bis einschließlich zum 30. April 2023 nicht jederzeit eingehalten wurde. In diesem Zeitraum entfällt der Anspruch nur für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten wurde."

3.
In § 105 Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 14" durch die Wörter „Absatz 14, 16 und 17" ersetzt.


Artikel 8 Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EEG 2023 § 38b, § 48, § 52, § 100

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 38b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „horizontal" durch die Wörter „insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung nach Satz 1 wird der Teil des eingespeisten Stroms nach § 19 vergütet, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der ersetzenden Solaranlagen entspricht; für den darüber hinausgehenden Anteil besteht kein Zahlungsanspruch nach § 19."

2.
§ 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für Solaranlagen nach Absatz 1 ist § 38b Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. Solaranlagen nach Absatz 2, die aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der von der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 entfällt in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die ersetzten Anlagen endgültig."

3.
In § 52 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „2" die Wörter „Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2" eingefügt.

4.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Für Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt entfällt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach der die Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden mussten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder die Betreiber am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen mussten. Im Übrigen bleibt Absatz 3 unberührt. Sofern Betreiber von Anlagen nach dem Entfallen der Pflicht nach Satz 1 die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlagen nicht mehr auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen oder die bisherige Ausstattung ihrer Anlage mit einer technischen Einrichtung, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, beenden wollen, ist § 8 entsprechend anzuwenden; insbesondere ist dem Netzbetreiber das Begehren vorab mitzuteilen."

b)
In Absatz 5 wird das Wort „und" durch das Wort „bis" ersetzt.

c)
Die folgenden Absätze 12 und 13 werden angefügt:

„(12) Auf die Ersetzung von Anlagen nach Absatz 1 ab dem 1. Januar 2023 sind § 38b Absatz 2 und § 48 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Zahlungsanspruch, der auf die ersetzende Anlage übergeht, nach der für diese Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt.

(13) Bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments mit einem Gebotstermin im Jahr 2023 darf die Gebotsmenge pro Gebot abweichend von § 37 Absatz 3 eine zu installierende Leistung von 100 Megawatt nicht überschreiten. Zahlungsberechtigungen dürfen abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a auch für Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 20 Megawatt ausgestellt werden, soweit dieser Zahlungsberechtigung bezuschlagte Gebote aus einem Gebotstermin des Jahres 2023 oder eines vorhergehenden Jahres zugeordnet worden sind und die installierte Leistung von 100 Megawatt nicht überschritten wird."


Artikel 9 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 WindSeeG § 2, § 65, § 67, § 69, § 71, § 84, § 96

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 67a" durch die Angabe „§ 92" ersetzt.

2.
In § 65 Absatz 2 werden die Wörter „§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 67" durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 91" ersetzt.

3.
In § 67 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67a" durch die Angabe „§ 92" ersetzt.

4.
In § 69 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 54" ersetzt.

5.
In § 71 Satz 3 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 98 Nummer 1" ersetzt.

6.
Die Überschrift des § 84 wird wie folgt gefasst:

„§ 84 Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen".

7.
§ 96 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden die Wörter „zur Bereitstellung von Informationen, die zu einer wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beitragen" gestrichen.

b)
In dem Satzteil vor Buchstabe a und in den Buchstaben a und e wird jeweils vor dem Wort „Voruntersuchung" das Wort „zentralen" eingefügt.


Artikel 10 Änderung des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor


Artikel 10 ändert mWv. 13. Oktober 2022 EEGAusbGuEnFG Artikel 20

Artikel 20 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6" durch die Angabe „7" ersetzt.

2.
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft."


Artikel 11 Änderung des Baugesetzbuchs


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2022 BauGB § 246d (neu), mWv. 1. Februar 2023 § 245e

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 246c folgende Angabe eingefügt:

§ 246d Sonderregelung für Biogasanlagen".

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2023

2.
§ 245e wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Werden in einem Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, kann die Abwägung auf die Belange beschränkt werden, die durch die Darstellung der zusätzlichen Flächen berührt werden. Dabei kann von dem Planungskonzept, das der Abwägung über bereits dargestellte Flächen zu Grunde gelegt wurde, abgewichen werden, sofern die Grundzüge der Planung erhalten werden. Von der Wahrung der Grundzüge der bisherigen Planung ist regelmäßig auszugehen, wenn Flächen im Umfang von nicht mehr als 25 Prozent der schon bislang dargestellten Flächen zusätzlich dargestellt werden. § 249 Absatz 6 bleibt unberührt."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswirkungen können Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht entgegengehalten werden, wenn an der Stelle des Vorhabens in einem Planentwurf eine Ausweisung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, vorgesehen ist, für den Planentwurf bereits eine Beteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 des Baugesetzbuchs oder § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes durchgeführt wurde und anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen entspricht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Nach § 246c wird folgender § 246d eingefügt:

§ 246d Sonderregelung für Biogasanlagen

Vor dem 1. September 2022 errichtete Anlagen zur Erzeugung von Biogas im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 6 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 abweichend von § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a, b und d auch dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Biogasproduktion erhöht wird und die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 stammt, soweit Letzterer Tierhaltung betreibt. Zu den in Satz 1 genannten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 zählen auch solche, die dem Anwendungsbereich des § 245a Absatz 5 Satz 1 oder 2 unterfallen."


Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. April 2023 BImSchG § 31k

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 8 und Artikel 9 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 11 Nummer 2 tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.

(3) § 31k des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 16. April 2023 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Oktober 2022.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke