Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften (EnSiGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2022 BBPlG § 2, Anlage

Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils nach dem Wort „Landesplanungen" die Wörter „oder nach Landesrecht" eingefügt.

2.
In der Anlage wird Nummer 99 wie folgt gefasst:

„99 Höchstspannungsleitung Walds-
hut-Tiengen - Bundesgrenze
(CH); Drehstrom Nennspannung
380 kV
 ".


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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EnSiGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 5 EnEDiNG Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 55 wird wie folgt ...


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