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Synopse aller Änderungen der Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung am 01.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2024 durch Artikel 2 der PflSchAnwVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 6. PflSchAnwVÄndV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 2 Weitere Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 2 Weitere Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung




Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt.'



 

Artikel 3 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

vorherige Änderung

(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem auf Grund einer Verordnung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b auch in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für Glyphosat und Glyphosat-Trimesium keine Wirkstoffgenehmigung mehr vorliegt und Abverkaufs- und Aufbrauchfristen abgelaufen sind, spätestens aber am 1. Januar 2024. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.



(2) (aufgehoben)