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Änderung § 2 TKMV vom 31.12.2024

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§ 2 TKMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2024 geltenden Fassung
§ 2 TKMV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 447
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anforderungen an den Internetzugangsdienst


Ein Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt:

1. Bandbreite

(Text alte Fassung)

a) im Download: mindestens 10,0 Megabit pro Sekunde;

b) im Upload: mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde;

(Text neue Fassung)

a) im Download: mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde;

b) im Upload: mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde;

2. Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.