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Synopse aller Änderungen der TKMV am 31.12.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2024 durch Artikel 1 der 1. TKMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TKMV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
TKMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2024 geltenden Fassung | TKMV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 447 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anforderungen an den Internetzugangsdienst | |
Ein Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt: 1. Bandbreite | |
(Text alte Fassung) a) im Download: mindestens 10,0 Megabit pro Sekunde; b) im Upload: mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde; | (Text neue Fassung) a) im Download: mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde; b) im Upload: mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde; |
2. Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden. |
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