Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 StBVV vom 20.12.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 StBVV, alle Änderungen durch Artikel 5 5. StRVÄndV am 20. Dezember 2012 und Änderungshistorie der StBVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
§ 13 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Zeitgebühr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

(Text neue Fassung)

1 Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).

vorherige Änderung

Sie beträgt 19 bis 46 Euro je angefangene halbe Stunde.



2 Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige