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Synopse aller Änderungen der StBVV am 20.12.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Dezember 2012 durch Artikel 5 der StRVErluÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StBVV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung | StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637 |
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(Textabschnitt unverändert) Titel | |
(Text alte Fassung) Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV) | (Text neue Fassung) Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV) |
§ 13 Zeitgebühr | |
Die Zeitgebühr ist zu berechnen | 1 Die Zeitgebühr ist zu berechnen |
1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, 2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46). | |
Sie beträgt 19 bis 46 Euro je angefangene halbe Stunde. | 2 Sie beträgt 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde. |
§ 21 Rat, Auskunft, Erstberatung | |
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 180 Euro fordern. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf steuerstrafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 19 bis 180 Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt. (2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angelegenheiten. | (1) 1 Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern. 3 Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt. (2) 1 Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird. 2 Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angelegenheiten. |
§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten | |
Die Gebühr beträgt für | 1 Die Gebühr beträgt für |
1. | die Berichtigung einer Erklärung | 2/10 bis 10/10 2. | einen Antrag auf Stundung | 2/10 bis 8/10 3. | einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen | 2/10 bis 8/10 4. | einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen | 2/10 bis 8/10 5. | einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen | 2/10 bis 8/10 6. | einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) | 2/10 bis 8/10 | |
7. | einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder auf Aufhebung einer Steueranmeldung | 2/10 bis 10/10 | 7. | einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung | 2/10 bis 10/10 |
8. | einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes | 4/10 bis 10/10 9. | einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens | 4/10 bis 10/10 10. | sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden | 2/10 bis 10/10 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen. | einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen. |
§ 24 Steuererklärungen | |
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung | |
1. der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro; 2. der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro; 3. der Körperschaftsteuererklärung ohne die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 12.500 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandsberechnung des Organträgers zu kürzen; 4. der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe a) des steuerlichen Einlagenkontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes), b) des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes), c) des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 2 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und d) des Endbetrags/fortgeschriebenen Endbetrags im Sinne des § 36 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) - (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes), jedoch mindestens 12.500 Euro; 5. der Erklärung zur Gewerbesteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 6.000 Euro; 6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne und Betriebseinnahmen, jedoch mindestens 4.000 Euro; 7. der Umsatzsteuer-Voranmeldung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 500 Euro; 8. der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 6.000 Euro; 9. der Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens 1/20 bis 14/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohbetriebsvermögen, jedoch mindestens 12.500 Euro; | 1. der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro; 2. der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro; 3. der Körperschaftsteuererklärung 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16.000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandsberechnung des Organträgers zu kürzen; 4. (aufgehoben) 5. der Erklärung zur Gewerbesteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8.000 Euro; 6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4.000 Euro; 7. der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro; 8. der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8.000 Euro; 9. (aufgehoben) |
10. der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12.500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25.000 Euro; | |
11. der Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der Anteilswerte, jedoch mindestens 25.000 Euro; 12. der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 12.500 Euro; 13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 12.500 Euro; 14. der Kapitalertragsteuererklärung 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 3.000 Euro; | 11. der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25.000 Euro; 12. der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16.000 Euro; 13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16.000 Euro; 14. der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4.000 Euro; |
15. der Lohnsteuer-Anmeldung 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1.000 Euro; 16. von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1.000 Euro; | |
17. von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1.000 Euro; | 17. von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1.000 Euro; |
18. von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro; 19. von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; 20. von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung; | |
21. von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1.000 Euro; | 21. von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1.300 Euro; |
22. von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro; 23. von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; | |
24. von Anträgen nach dem Eigenheimzulagengesetz 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Eigenheimzulage; 25. der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1.000 Euro. | 24. (aufgehoben) 25. der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1.000 Euro; 26. für die Erstellung sonstiger Steuererklärungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8.000 Euro. |
(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12.500 Euro. (3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4.500 Euro. (4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr | |
1. für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz oder einer Feststellungserklärung nach § 138 des Bewertungsgesetzes; | 1. (aufgehoben) |
2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes; 3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften; | |
4. für die Anfertigung eines Erstattungsantrages nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes; 5. für die Anfertigung einer Anmeldung nach § 50a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, § 73e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung; 6. für die Anfertigung eines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes; 7. für die Anfertigung eines Antrags auf Altersvorsorgezulage nach § 89 des Einkommensteuergesetzes; 8. für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes; 9. für die Anfertigung eines Antrags auf Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus nach den §§ 92a, 92b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; 10. für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes; | 4. (aufgehoben) 5. für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz; 6. bis 10. (aufgehoben) |
11. für die Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes; 12. für die Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. | |
11. für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes; 12. für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne). | |
§ 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten | |
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 6.000 Euro. | (1) 1 Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 8.000 Euro. |
(2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige Wirtschaftsgüter und ist der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung. | |
(3) (weggefallen) | (3) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. |
§ 30 Selbstanzeige | |
Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Abs. 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10 Zehntel bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). | (1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). (2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8.000 Euro. |
§ 32 Einrichtung einer Buchführung | |
Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. | Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung im Sinne der §§ 33 und 34 erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. |
§ 33 Buchführung | |
(1) Für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). | (1) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). | |
(3) Für die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). (4) Für die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). (5) Für die laufende Überwachung der Buchführung des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). | (3) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). (4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). (5) Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt. | |
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. | (7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. |
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten. | |
§ 34 Lohnbuchführung | |
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60 bis 9 Euro je Arbeitnehmer. (2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60 bis 15 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. (3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 1 bis 5 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. (4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 0,50 bis 2,60 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. | (1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 16 Euro je Arbeitnehmer. (2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 25 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. (3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. (4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. |
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. (6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten. | |
§ 35 Abschlußarbeiten | |
(1) Die Gebühr beträgt für 1. | a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 10/10 bis 40/10 | b) die Erstellung eines Anhangs | 2/10 bis 12/10 | |
| c) die Erstellung eines Lageberichts | 2/10 bis 12/10 2. | die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 5/10 bis 12/10 | | c) (aufgehoben) | 2. | die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 10/10 bis 40/10 |
3. | a) die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis | 2/10 bis 10/10 | b) die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz | 5/10 bis 12/10 4. | die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz | 5/10 bis 12/10 5. | die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz | 5/10 bis 20/10 6. | den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 | 2/10 bis 12/10 7. | a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 2/10 bis 10/10 | b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs | 2/10 bis 4/10 | c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts | 2/10 bis 4/10 | |
8. | die Zusammenstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) | 2/10 bis 6/10 | 8. | (aufgehoben) | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). | |
(2) Gegenstandswert ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung; | (2) 1 Gegenstandswert ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung; |
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme; 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist. | |
Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen. Die betriebliche Jahresleistung umfaßt Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge. Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen. Betrieblicher Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. Übersteigen die betriebliche Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz. Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3.000 Euro ist. Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als 3.000 Euro ist. | 2 Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen. 3 Die betriebliche Jahresleistung umfaßt Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge. 4 Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen. 5 Betrieblicher Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen. 6 Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. 7 Übersteigen die betriebliche Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz. 8 Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3.000 Euro ist. 9 Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als 3.000 Euro ist. |
(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. | |
§ 36 Steuerliches Revisionswesen | |
(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr. (2) Der Steuerberater erhält | |
1. für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr; 2. für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr. Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2. | 1. für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr; der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2; 2. für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr. |
§ 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren | |
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. | Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. |
Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle) | |
Gegenstandswert Euro | volle Gebühr (10/10) Euro bis 300 | 25 bis 600 | 45 bis 900 | 65 bis 1.200 | 85 bis 1.500 | 105 bis 2.000 | 133 bis 2.500 | 161 bis 3.000 | 189 bis 3.500 | 217 bis 4.000 | 245 bis 4.500 | 273 bis 5.000 | 301 bis 6.000 | 338 bis 7.000 | 375 bis 8.000 | 412 bis 9.000 | 449 bis 10.000 | 486 bis 13.000 | 526 bis 16.000 | 566 bis 19.000 | 606 bis 22.000 | 646 bis 25.000 | 686 bis 30.000 | 758 bis 35.000 | 830 bis 40.000 | 902 bis 45.000 | 974 bis 50.000 | 1.046 bis 65.000 | 1.123 bis 80.000 | 1.200 bis 95.000 | 1.277 bis 110.000 | 1.354 bis 125.000 | 1.431 bis 140.000 | 1.508 bis 155.000 | 1.585 bis 170.000 | 1.662 bis 185.000 | 1.739 bis 200.000 | 1.816 bis 230.000 | 1.934 bis 260.000 | 2.052 bis 290.000 | 2.170 bis 320.000 | 2.293 bis 350.000 | 2.347 bis 380.000 | 2.399 bis 410.000 | 2.450 bis 440.000 | 2.499 bis 470.000 | 2.547 bis 500.000 | 2.594 bis 550.000 | 2.663 bis 600.000 | 2.730 vom Mehrbetrag bis 5.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 120 vom Mehrbetrag über 5.000.000 Euro bis 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 90 vom Mehrbetrag über 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 70 | Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro 300 | 26 600 | 47 900 | 68 1.200 | 89 1.500 | 110 2.000 | 140 2.500 | 169 3.000 | 198 3.500 | 228 4.000 | 257 4.500 | 287 5.000 | 316 6.000 | 355 7.000 | 394 8.000 | 433 9.000 | 471 10.000 | 510 13.000 | 552 16.000 | 594 19.000 | 636 22.000 | 678 25.000 | 720 30.000 | 796 35.000 | 872 40.000 | 947 45.000 | 1.023 50.000 | 1.098 65.000 | 1.179 80.000 | 1.260 95.000 | 1.341 110.000 | 1.422 125.000 | 1.503 140.000 | 1.583 155.000 | 1.664 170.000 | 1.745 185.000 | 1.826 200.000 | 1.907 230.000 | 2.031 260.000 | 2.155 290.000 | 2.279 320.000 | 2.408 350.000 | 2.464 380.000 | 2.519 410.000 | 2.573 440.000 | 2.624 470.000 | 2.674 500.000 | 2.724 550.000 | 2.796 600.000 | 2.867 vom Mehrbetrag bis 5.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 126 vom Mehrbetrag über 5.000.000 Euro bis 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 95 vom Mehrbetrag über 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 74 |
Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle) | |
Gegenstandswert Euro | volle Gebühr (10/10) Euro bis 3.000 | 39 bis 3.500 | 46 bis 4.000 | 54 bis 4.500 | 61 bis 5.000 | 69 bis 6.000 | 77 bis 7.000 | 84 bis 8.000 | 92 bis 9.000 | 97 bis 10.000 | 103 bis 12.500 | 108 bis 15.000 | 121 bis 17.500 | 133 bis 20.000 | 143 bis 22.500 | 153 bis 25.000 | 162 bis 37.500 | 172 bis 50.000 | 210 bis 62.500 | 243 bis 75.000 | 271 bis 87.500 | 283 bis 100.000 | 296 bis 125.000 | 339 bis 150.000 | 377 bis 175.000 | 410 bis 200.000 | 440 bis 225.000 | 467 bis 250.000 | 491 bis 300.000 | 514 bis 350.000 | 559 bis 400.000 | 599 bis 450.000 | 634 bis 500.000 | 668 bis 625.000 | 699 bis 750.000 | 776 bis 875.000 | 843 bis 1.000.000 | 903 bis 1.250.000 | 957 bis 1.500.000 | 1.062 bis 1.750.000 | 1.154 bis 2.000.000 | 1.237 bis 2.250.000 | 1.311 bis 2.500.000 | 1.378 bis 3.000.000 | 1.441 bis 3.500.000 | 1.566 bis 4.000.000 | 1.676 bis 4.500.000 | 1.776 bis 5.000.000 | 1.868 bis 7.500.000 | 2.182 bis 10.000.000 | 2.536 bis 12.500.000 | 2.824 bis 15.000.000 | 3.064 bis 17.500.000 | 3.268 bis 20.000.000 | 3.444 bis 22.500.000 | 3.669 bis 25.000.000 | 3.876 bis 30.000.000 | 4.264 bis 35.000.000 | 4.620 bis 40.000.000 | 4.951 bis 45.000.000 | 5.261 bis 50.000.000 | 5.554 vom Mehrbetrag bis 125.000.000 Euro je angefangene 5.000.000 Euro | 219 vom Mehrbetrag über 125.000.000 Euro bis 250.000.000 Euro je angefangene 12.500.000 Euro | 383 vom Mehrbetrag über 250.000.000 Euro je angefangene 25.000.000 Euro | 546 | Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro 3.000 | 41 3.500 | 48 4.000 | 57 4.500 | 64 5.000 | 72 6.000 | 81 7.000 | 88 8.000 | 97 9.000 | 102 10.000 | 108 12.500 | 113 15.000 | 127 17.500 | 140 20.000 | 150 22.500 | 161 25.000 | 170 37.500 | 181 50.000 | 221 62.500 | 255 75.000 | 285 87.500 | 297 100.000 | 311 125.000 | 356 150.000 | 396 175.000 | 431 200.000 | 462 225.000 | 490 250.000 | 516 300.000 | 540 350.000 | 587 400.000 | 629 450.000 | 666 500.000 | 701 625.000 | 734 750.000 | 815 875.000 | 885 1.000.000 | 948 1.250.000 | 1.005 1.500.000 | 1.115 1.750.000 | 1.212 2.000.000 | 1.299 2.250.000 | 1.377 2.500.000 | 1.447 3.000.000 | 1.513 3.500.000 | 1.644 4.000.000 | 1.760 4.500.000 | 1.865 5.000.000 | 1.961 7.500.000 | 2.291 10.000.000 | 2.663 12.500.000 | 2.965 15.000.000 | 3.217 17.500.000 | 3.431 20.000.000 | 3.616 22.500.000 | 3.852 25.000.000 | 4.070 30.000.000 | 4.477 35.000.000 | 4.851 40.000.000 | 5.199 45.000.000 | 5.524 50.000.000 | 5.832 vom Mehrbetrag bis 125.000.000 Euro je angefangene 5.000.000 Euro | 230 vom Mehrbetrag über 125.000.000 Euro bis 250.000.000 Euro je angefangene 12.500.000 Euro | 402 vom Mehrbetrag über 250.000.000 Euro je angefangene 25.000.000 Euro | 573 |
Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle) | |
Gegenstandswert Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro bis 15.000 | 58 bis 17.500 | 64 bis 20.000 | 70 bis 22.500 | 75 bis 25.000 | 81 bis 30.000 | 87 bis 35.000 | 93 bis 40.000 | 98 bis 45.000 | 104 bis 50.000 | 110 bis 62.500 | 116 bis 75.000 | 127 bis 87.500 | 139 bis 100.000 | 150 bis 125.000 | 168 bis 150.000 | 185 bis 200.000 | 220 bis 250.000 | 254 bis 300.000 | 289 bis 350.000 | 324 bis 400.000 | 353 bis 450.000 | 381 bis 500.000 | 410 vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 29 | Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro 15.000 | 61 17.500 | 67 20.000 | 74 22.500 | 79 25.000 | 85 30.000 | 91 35.000 | 98 40.000 | 103 45.000 | 109 50.000 | 116 62.500 | 122 75.000 | 133 87.500 | 146 100.000 | 158 125.000 | 176 150.000 | 194 200.000 | 231 250.000 | 267 300.000 | 303 350.000 | 340 400.000 | 371 450.000 | 400 500.000 | 431 vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 30 |
Anlage 4 Tabelle D | |
Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche) Betriebsfläche Hektar | Volle Gebühr (10/10) Euro bis 40 | 296 bis 45 | 317 bis 50 | 337 bis 55 | 356 bis 60 | 375 bis 65 | 392 bis 70 | 408 bis 75 | 423 bis 80 | 437 bis 85 | 450 bis 90 | 462 bis 95 | 472 bis 100 | 482 bis 110 | 506 bis 120 | 529 bis 130 | 551 bis 140 | 573 bis 150 | 595 bis 160 | 616 bis 170 | 636 bis 180 | 656 bis 190 | 675 bis 200 | 694 bis 210 | 712 bis 220 | 730 bis 230 | 748 bis 240 | 764 bis 250 | 780 bis 260 | 796 bis 270 | 811 bis 280 | 825 bis 290 | 839 bis 300 | 852 bis 320 | 880 bis 340 | 908 bis 360 | 935 bis 380 | 961 bis 400 | 987 bis 420 | 1.012 bis 440 | 1.037 bis 460 | 1.061 bis 480 | 1.084 bis 500 | 1.107 bis 520 | 1.130 bis 540 | 1.152 bis 560 | 1.173 bis 580 | 1.194 bis 600 | 1.215 bis 620 | 1.235 bis 640 | 1.254 bis 660 | 1.273 bis 680 | 1.291 bis 700 | 1.309 bis 750 | 1.349 bis 800 | 1.385 bis 850 | 1.415 bis 900 | 1.441 bis 950 | 1.462 bis 1.000 | 1.478 bis 2.000 je ha | 1,35 mehr bis 3.000 je ha | 1,23 mehr bis 4.000 je ha | 1.10 mehr bis 5.000 je ha | 0,98 mehr bis 6.000 je ha | 0,86 mehr bis 7.000 je ha | 0,74 mehr bis 8.000 je ha | 0,61 mehr bis 9.000 je ha | 0,49 mehr bis 10.000 je ha | 0,36 mehr bis 11.000 je ha | 0,24 mehr bis 12.000 je ha | 0,12 mehr ab 12.000 je ha | 0,12 mehr Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz) Jahresumsatz i.S.v. § 39 Abs. 5 Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro bis 40.000 | 308 bis 42,500 | 323 bis 45.000 | 338 bis 47.500 | 354 bis 50.000 | 369 bis 55.000 | 399 bis 60.000 | 428 bis 65.000 | 458 bis 70.000 | 486 bis 75.000 | 515 bis 80.000 | 544 bis 85.000 | 572 bis 90.000 | 600 bis 95.000 | 628 bis 100.000 | 655 bis 105.000 | 682 bis 110.000 | 709 bis 115.000 | 736 bis 120.000 | 763 bis 125.000 | 789 bis 130.000 | 815 bis 135.000 | 841 bis 140.000 | 868 bis 145.000 | 893 bis 150.000 | 919 bis 155.000 | 945 bis 160.000 | 970 bis 165.000 | 996 bis 170.000 | 1.021 bis 175.000 | 1.046 bis 180.000 | 1.071 bis 185.000 | 1.096 bis 190.000 | 1.121 bis 195.000 | 1.146 bis 200.000 | 1.170 bis 205.000 | 1.195 bis 210.000 | 1.219 bis 215.000 | 1.243 bis 220.000 | 1.268 bis 225.000 | 1.292 bis 230.000 | 1.315 bis 235.000 | 1.339 bis 240.000 | 1.363 bis 245.000 | 1.386 bis 250.000 | 1.409 bis 255.000 | 1.432 bis 260.000 | 1.456 bis 265.000 | 1.478 bis 270.000 | 1.501 bis 275.000 | 1.523 bis 280.000 | 1.545 bis 285.000 | 1.567 bis 290.000 | 1.589 bis 295.000 | 1.610 bis 300.000 | 1.631 bis 305.000 | 1.652 bis 310.000 | 1.673 bis 315.000 | 1.693 bis 320.000 | 1.713 bis 325.000 | 1.733 bis 330.000 | 1.753 bis 335.000 | 1.772 bis 340.000 | 1.791 bis 345.000 | 1.810 bis 350.000 | 1.828 bis 355.000 | 1.847 bis 360.000 | 1.865 bis 365.000 | 1.882 bis 370.000 | 1.900 bis 375.000 | 1.917 bis 380.000 | 1.929 bis 385.000 | 1.951 bis 390.000 | 1.967 bis 395.000 | 1.983 bis 400.000 | 1.999 bis 410.000 | 2.030 bis 420.000 | 2.061 bis 430.000 | 2.092 bis 440.000 | 2.122 bis 450.000 | 2.151 bis 460.000 | 2.180 bis 470.000 | 2.208 bis 480.000 | 2.235 bis 490.000 | 2.260 bis 500.000 | 2.285 vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 132 | Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle-Betriebsfläche) Betriebsfläche bis ... Hektar | Volle Gebühr (10/10) Euro 40 | 311 45 | 333 50 | 354 55 | 374 60 | 394 65 | 412 70 | 428 75 | 444 80 | 459 85 | 473 90 | 485 95 | 496 100 | 506 110 | 531 120 | 555 130 | 579 140 | 602 150 | 625 160 | 647 170 | 668 180 | 689 190 | 709 200 | 729 210 | 748 220 | 767 230 | 785 240 | 802 250 | 819 260 | 836 270 | 852 280 | 866 290 | 881 300 | 895 320 | 924 340 | 953 360 | 982 380 | 1.009 400 | 1.036 420 | 1.063 440 | 1.089 460 | 1.114 480 | 1.138 500 | 1.162 520 | 1.187 540 | 1.210 560 | 1.232 580 | 1.254 600 | 1.276 620 | 1.297 640 | 1.317 660 | 1.337 680 | 1.356 700 | 1.374 750 | 1.416 800 | 1.454 850 | 1.486 900 | 1.513 950 | 1.535 1.000 | 1.552 2.000 je ha | 1,42 3.000 je ha | 1,29 4.000 je ha | 1,16 5.000 je ha | 1,03 6.000 je ha | 0,90 7.000 je ha | 0,78 8.000 je ha | 0,64 9.000 je ha | 0,51 10.000 je ha | 0,38 11.000 je ha | 0,25 12.000 je ha | 0,13 ab 12.000 je ha | 0,13 Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle-Jahresumsatz) Jahresumsatz im Sinne von § 39 Absatz 5 bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro 40.000 | 323 42.500 | 339 45.000 | 355 47.500 | 372 50.000 | 387 55.000 | 419 60.000 | 449 65.000 | 481 70.000 | 510 75.000 | 541 80.000 | 571 85.000 | 601 90.000 | 630 95.000 | 659 100.000 | 688 105.000 | 716 110.000 | 744 115.000 | 773 120.000 | 801 125.000 | 828 130.000 | 856 135.000 | 883 140.000 | 911 145.000 | 938 150.000 | 965 155.000 | 992 160.000 | 1.019 165.000 | 1.046 170.000 | 1.072 175.000 | 1.098 180.000 | 1.125 185.000 | 1.151 190.000 | 1.177 195.000 | 1.203 200.000 | 1.229 205.000 | 1.255 210.000 | 1.280 215.000 | 1.305 220.000 | 1.331 225.000 | 1.357 230.000 | 1.381 235.000 | 1.406 240.000 | 1.431 245.000 | 1.455 250.000 | 1.479 255.000 | 1.504 260.000 | 1.529 265.000 | 1.552 270.000 | 1.576 275.000 | 1.599 280.000 | 1.622 285.000 | 1.645 290.000 | 1.668 295.000 | 1.691 300.000 | 1.713 305.000 | 1.735 310.000 | 1.757 315.000 | 1.778 320.000 | 1.799 325.000 | 1.820 330.000 | 1.841 335.000 | 1.861 340.000 | 1.881 345.000 | 1.901 350.000 | 1.919 355.000 | 1.939 360.000 | 1.958 365.000 | 1.976 370.000 | 1.995 375.000 | 2.013 380.000 | 2.025 385.000 | 2.049 390.000 | 2.065 395.000 | 2.082 400.000 | 2.099 410.000 | 2.132 420.000 | 2.164 430.000 | 2.197 440.000 | 2.228 450.000 | 2.259 460.000 | 2.289 470.000 | 2.318 480.000 | 2.347 490.000 | 2.373 500.000 | 2.399 vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 139 |
Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) | |
Gegenstandswert Euro | volle Gebühr (10/10) Euro bis 300 | 25 bis 600 | 45 bis 900 | 65 bis 1.200 | 85 bis 1.500 | 105 bis 2.000 | 133 bis 2.500 | 161 bis 3.000 | 189 bis 3.500 | 217 bis 4.000 | 245 bis 4.500 | 273 bis 5.000 | 301 bis 6.000 | 338 bis 7.000 | 375 bis 8.000 | 412 bis 9.000 | 449 bis 10.000 | 486 bis 13.000 | 526 bis 16.000 | 566 bis 19.000 | 606 bis 22.000 | 646 bis 25.000 | 686 bis 30.000 | 758 bis 35.000 | 830 bis 40.000 | 902 bis 45.000 | 974 bis 50.000 | 1.046 bis 65.000 | 1.123 bis 80.000 | 1.200 bis 95.000 | 1.277 bis 110.000 | 1.354 bis 125.000 | 1.431 bis 140.000 | 1.508 bis 155.000 | 1.585 bis 170.000 | 1.662 bis 185.000 | 1.739 bis 200.000 | 1.816 bis 230.000 | 1.934 bis 260.000 | 2.052 bis 290.000 | 2.170 bis 320.000 | 2.288 bis 350.000 | 2.406 bis 380.000 | 2.524 bis 410.000 | 2.642 bis 440.000 | 2.760 bis 470.000 | 2.878 bis 500.000 | 2.996 vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 150 | Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro 300 | 26 600 | 47 900 | 68 1.200 | 89 1.500 | 110 2.000 | 140 2.500 | 169 3.000 | 198 3.500 | 228 4.000 | 257 4.500 | 287 5.000 | 316 6.000 | 355 7.000 | 394 8.000 | 433 9.000 | 471 10.000 | 510 13.000 | 552 16.000 | 594 19.000 | 636 22.000 | 678 25.000 | 720 30.000 | 796 35.000 | 872 40.000 | 947 45.000 | 1.023 50.000 | 1.098 65.000 | 1.179 80.000 | 1.260 95.000 | 1.341 110.000 | 1.422 125.000 | 1.503 140.000 | 1.583 155.000 | 1.664 170.000 | 1.745 185.000 | 1.826 200.000 | 1.907 230.000 | 2.031 260.000 | 2.155 290.000 | 2.279 320.000 | 2.402 350.000 | 2.526 380.000 | 2.650 410.000 | 2.774 440.000 | 2.898 470.000 | 3.022 500.000 | 3.146 vom Mehrbetrag bis 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 158 |
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