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§ 35 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2022 BGBl. I S. 877
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 35 Abschlußarbeiten
(1) Die Gebühr beträgt für
1. | a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 10/10 bis 40/10 |
b) die Erstellung eines Anhangs | 2/10 bis 12/10 | |
c) (aufgehoben) | ||
2. | die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 10/10 bis 40/10 |
3. | a) die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis | 2/10 bis 10/10 |
b) die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz | 5/10 bis 12/10 | |
4. | die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz | 5/10 bis 12/10 |
5. | die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz | 5/10 bis 20/10 |
6. | den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 | 2/10 bis 12/10 |
7. | a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 2/10 bis 10/10 |
b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs | 2/10 bis 4/10 | |
c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts | 2/10 bis 4/10 | |
8. | (aufgehoben) |
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
(2) 1Gegenstandswert ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung;
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme;
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist.
(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 11. Dezember 2012 BGBl. I S. 2637 m.W.v. 20. Dezember 2012
Frühere Fassungen von § 35 StBVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.12.2012 | Artikel 5 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11.12.2012 BGBl. I S. 2637 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 15 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 StBVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 StBVV Wertgebühren (vom 01.07.2020)
... zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten ...
§ 36 StBVV Steuerliches Revisionswesen (vom 20.12.2012)
... nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr; der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2; 2. für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 ...
§ 38 StBVV Erteilung von Bescheinigungen
... vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2 . (2) Der Steuerberater erhält für die Mitwirkung an der Erteilung von ...
§ 39 StBVV Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (vom 01.07.2020)
... land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7. (2) Die Gebühr beträgt für ...
Zitat in folgenden Normen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 35 RVG Hilfeleistung in Steuersachen (vom 16.07.2014)
... steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 10 EU/1215/2012DG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... oder nach § 57" ersetzt. 3. In § 35 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Steuerberatergebührenverordnung" durch das Wort ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 15 JStG 2007 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... mündlichen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde." 18. § 35 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. a) die Ableitung des steuerlichen ...
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
Artikel 5 StRVErluÄndV Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... bis 2,60 Euro" durch die Wörter „1 bis 4 Euro" ersetzt. 11. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... a) Der Nummer 1 werden die Wörter „der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2;" angefügt. b) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben. 13. In ...
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