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§ 30 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 30 Selbstanzeige
(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8.000 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 11. Dezember 2012 BGBl. I S. 2637 m.W.v. 20. Dezember 2012
Frühere Fassungen von § 30 StBVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.12.2012 | Artikel 5 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11.12.2012 BGBl. I S. 2637 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 StBVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 StBVV Wertgebühren (vom 01.07.2020)
... Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30 , 35 und 37 bezeichneten ...
Zitat in folgenden Normen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 35 RVG Hilfeleistung in Steuersachen (vom 16.07.2014)
... steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
Artikel 5 StRVErluÄndV Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr." 7. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Selbstanzeige (1) Für die ... Zeitgebühr." 7. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Selbstanzeige (1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige ...
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