Tools:
Update via:
Änderung § 23 StBVV vom 20.12.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 StBVV, alle Änderungen durch Artikel 5 StRVErluÄndV am 20. Dezember 2012 und Änderungshistorie der StBVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 23 StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung | § 23 StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten | |
(Text alte Fassung) Die Gebühr beträgt für | (Text neue Fassung) 1 Die Gebühr beträgt für |
1. | die Berichtigung einer Erklärung | 2/10 bis 10/10 2. | einen Antrag auf Stundung | 2/10 bis 8/10 3. | einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen | 2/10 bis 8/10 4. | einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen | 2/10 bis 8/10 5. | einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen | 2/10 bis 8/10 6. | einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) | 2/10 bis 8/10 | |
7. | einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder auf Aufhebung einer Steueranmeldung | 2/10 bis 10/10 | 7. | einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung | 2/10 bis 10/10 |
8. | einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes | 4/10 bis 10/10 9. | einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens | 4/10 bis 10/10 10. | sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden | 2/10 bis 10/10 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen. | einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1536/al0-35815.htm