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Änderung § 40 StBVV vom 01.01.2007
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§ 40 StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 40 StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495 |
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(Text alte Fassung) § 40 Verfahren vor Verwaltungsbehörden | (Text neue Fassung)§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden |
(1) Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater 1. die Geschäftsgebühr (§ 41), 2. die Besprechungsgebühr (§ 42), 3. die Beweisaufnahmegebühr (§ 43). (2) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder teilweise nach Rücknahme, Widerruf, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). | Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. |
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