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Änderung § 13 StBVV vom 01.07.2020

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§ 13 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 13 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Zeitgebühr


1 Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).

(Text alte Fassung)

2 Sie beträgt 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde.

(Text neue Fassung)

2 Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

(heute geltende Fassung)