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Synopse aller Änderungen der StBVV am 01.07.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2020 durch Artikel 8 der 5. StRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StBVV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung § 3 Auslagen § 4 Vereinbarung der Vergütung § 5 Mehrere Steuerberater § 6 Mehrere Auftraggeber § 7 Fälligkeit § 8 Vorschuß § 9 Berechnung Zweiter Abschnitt Gebührenberechnung § 10 Wertgebühren § 11 Rahmengebühren § 12 Abgeltungsbereich der Gebühren § 13 Zeitgebühr § 14 Pauschalvergütung Dritter Abschnitt Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen § 15 Umsatzsteuer § 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen § 17 Dokumentenpauschale § 18 Geschäftsreisen § 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte § 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung Vierter Abschnitt Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung § 22 Gutachten § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten § 24 Steuererklärungen § 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben § 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen § 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten § 28 Prüfung von Steuerbescheiden | |
(Text alte Fassung) § 29 Teilnahme an Prüfungen | (Text neue Fassung) § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen |
§ 30 Selbstanzeige § 31 Besprechungen Fünfter Abschnitt Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten § 32 Einrichtung einer Buchführung § 33 Buchführung § 34 Lohnbuchführung § 35 Abschlußarbeiten § 36 Steuerliches Revisionswesen § 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke § 38 Erteilung von Bescheinigungen § 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Sechster Abschnitt Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden § 41 (aufgehoben) § 42 (aufgehoben) § 43 (aufgehoben) § 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren Siebenter Abschnitt Gerichtliche und andere Verfahren § 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren § 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 47 Anwendung § 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung § 48 (aufgehoben) § 49 Inkrafttreten Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle) Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle) Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle) Anlage 4 Tabelle D | |
Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) | Anlage 5 (aufgehoben) |
§ 9 Berechnung | |
(1) 1 Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. 2 Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. | (1) 1 Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. 2 Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. 3 Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. 4 Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. |
(2) 1 In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. 2 Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. 3 Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages. (3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist. | |
§ 10 Wertgebühren | |
(1) 1 Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. 2 Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. 3 Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses. | (1) 1 Die Wertgebühren bestimmen sich nach den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D. 2 Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. 3 Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses. |
(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten. | |
§ 13 Zeitgebühr | |
1 Die Zeitgebühr ist zu berechnen 1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, 2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46). | |
2 Sie beträgt 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde. | 2 Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde. |
§ 18 Geschäftsreisen | |
(1) 1 Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. 2 Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet. (2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten: | |
1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren, | 1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren, |
2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. | |
(3) 1 Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 20 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 35 Euro und von mehr als 8 Stunden 60 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. 2 Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind. | (3) 1 Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 25 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 40 Euro und von mehr als 8 Stunden 70 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. 2 Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind. |
§ 21 Rat, Auskunft, Erstberatung | |
(1) 1 Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern. 3 Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt. | |
(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird. | (2) 1 Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist, mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, ist für die Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sinngemäß anzuwenden. 2 Die Gebühren bestimmen sich nach Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. |
§ 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben | |
(1) 1 Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). 2 Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 12.500 Euro. | (1) 1 Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 30 *) Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). 2 Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17.500 Euro. |
(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. (3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung. (4) 1 Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). 2 Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 8 Nummer 6 Buchstabe a V. v. 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
§ 29 Teilnahme an Prüfungen | § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen |
Der Steuerberater erhält | |
1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90), die durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr; | 1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr; |
2. für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). | |
§ 34 Lohnbuchführung | |
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 16 Euro je Arbeitnehmer. (2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 25 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. | (1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer. (2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. |
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. (4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. (5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. (6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten. | |
§ 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | |
(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7. (2) 1 Die Gebühr beträgt für | |
1. laufende Buchführungsarbeiten einschließlich Kontieren der Belege jährlich 3/10 bis 20/10 2. die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich 3/20 bis 20/20 3. die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich 1/20 bis 16/20 4. die laufende Überwachung der Buchführung jährlich 1/10 bis 6/10 | 1. laufende Buchführungsarbeiten oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich Kontieren der Belege jährlich 3/10 bis 20/10 2. die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich 3/20 bis 20/20 3. die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich 1/20 bis 16/20 4. die laufende Überwachung der Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen jährlich 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). 2 Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b. (3) 1 Die Gebühr beträgt für 1. die Abschlußvorarbeiten 1/10 bis 5/10 2. die Aufstellung eines Abschlusses 3/10 bis 10/10 3. die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluß oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz 3/20 bis 10/20 4. die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses 1/20 bis 10/20 5. die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke 1/10 bis 8/10 6. den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluß 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). 2 Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b. (4) Die Gebühr beträgt für | |
1. die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung 1/10 bis 6/10 | 1. die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen 1/10 bis 6/10 |
2. die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn 3/10 bis 15/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4). (5) 1 Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. 2 Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen. 3 Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100.000 Euro übersteigende Betrag auf die Hälfte. (6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist 1. bei einem Jahresumsatz bis zu 1.000 Euro je Hektar das Einfache, 2. bei einem Jahresumsatz über 1.000 Euro je Hektar das Vielfache, das sich aus dem durch 1.000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt, 3. bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen die Hälfte, 4. bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen die Hälfte, 5. bei durch Verpachtung genutzten Flächen ein Viertel der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen. (7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten. | |
§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden | |
(1) 1 Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). 2 Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. 3 Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). (2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält. (3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach § 24 erhält. (4) Erhält der Steuerberater im Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen. (5) 1 Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 3/10, in den Fällen des Absatzes 2 um 2/10 und in den Fällen des Absatzes 3 um 1/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). 2 Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. 3 Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20/10, in den Fällen des Absatzes 2 den Betrag von 16/10 und in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen. (6) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen. (7) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit dem Verfahren nach Absatz 1 eine Angelegenheit. (8) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder teilweise nach Rücknahme, Widerruf, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). | Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. |
§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren | |
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. | Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. |
Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle) | |
Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro | |
300 | 26 600 | 47 900 | 68 1.200 | 89 1.500 | 110 2.000 | 140 2.500 | 169 3.000 | 198 3.500 | 228 4.000 | 257 4.500 | 287 5.000 | 316 6.000 | 355 7.000 | 394 8.000 | 433 9.000 | 471 10.000 | 510 13.000 | 552 16.000 | 594 19.000 | 636 22.000 | 678 25.000 | 720 30.000 | 796 35.000 | 872 40.000 | 947 45.000 | 1.023 50.000 | 1.098 65.000 | 1.179 80.000 | 1.260 95.000 | 1.341 110.000 | 1.422 125.000 | 1.503 140.000 | 1.583 155.000 | 1.664 170.000 | 1.745 185.000 | 1.826 200.000 | 1.907 230.000 | 2.031 260.000 | 2.155 290.000 | 2.279 320.000 | 2.408 350.000 | 2.464 380.000 | 2.519 410.000 | 2.573 440.000 | 2.624 470.000 | 2.674 500.000 | 2.724 550.000 | 2.796 600.000 | 2.867 vom Mehrbetrag bis 5.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 126 vom Mehrbetrag über 5.000.000 Euro bis 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 95 vom Mehrbetrag über 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 74 | 300 | 29 600 | 53 900 | 76 1.200 | 100 1.500 | 123 2.000 | 157 2.500 | 189 3.000 | 222 3.500 | 255 4.000 | 288 4.500 | 321 5.000 | 354 6.000 | 398 7.000 | 441 8.000 | 485 9.000 | 528 10.000 | 571 13.000 | 618 16.000 | 665 19.000 | 712 22.000 | 759 25.000 | 806 30.000 | 892 35.000 | 977 40.000 | 1.061 45.000 | 1.146 50.000 | 1.230 65.000 | 1.320 80.000 | 1.411 95.000 | 1.502 110.000 | 1.593 125.000 | 1.683 140.000 | 1.773 155.000 | 1.864 170.000 | 1.954 185.000 | 2.045 200.000 | 2.136 230.000 | 2.275 260.000 | 2.414 290.000 | 2.552 320.000 | 2.697 350.000 | 2.760 380.000 | 2.821 410.000 | 2.882 440.000 | 2.939 470.000 | 2.995 500.000 | 3.051 550.000 | 3.132 600.000 | 3.211 vom Mehrbetrag bis 5.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 141 vom Mehrbetrag über 5.000.000 Euro bis 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 106 vom Mehrbetrag über 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 83 |
Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle) | |
Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro | |
3.000 | 41 3.500 | 48 4.000 | 57 4.500 | 64 5.000 | 72 6.000 | 81 7.000 | 88 8.000 | 97 9.000 | 102 10.000 | 108 12.500 | 113 15.000 | 127 17.500 | 140 20.000 | 150 22.500 | 161 25.000 | 170 37.500 | 181 50.000 | 221 62.500 | 255 75.000 | 285 87.500 | 297 100.000 | 311 125.000 | 356 150.000 | 396 175.000 | 431 200.000 | 462 225.000 | 490 250.000 | 516 300.000 | 540 350.000 | 587 400.000 | 629 450.000 | 666 500.000 | 701 625.000 | 734 750.000 | 815 875.000 | 885 1.000.000 | 948 1.250.000 | 1.005 1.500.000 | 1.115 1.750.000 | 1.212 2.000.000 | 1.299 2.250.000 | 1.377 2.500.000 | 1.447 3.000.000 | 1.513 3.500.000 | 1.644 4.000.000 | 1.760 4.500.000 | 1.865 5.000.000 | 1.961 7.500.000 | 2.291 10.000.000 | 2.663 12.500.000 | 2.965 15.000.000 | 3.217 17.500.000 | 3.431 20.000.000 | 3.616 22.500.000 | 3.852 25.000.000 | 4.070 30.000.000 | 4.477 35.000.000 | 4.851 40.000.000 | 5.199 45.000.000 | 5.524 50.000.000 | 5.832 vom Mehrbetrag bis 125.000.000 Euro je angefangene 5.000.000 Euro | 230 vom Mehrbetrag über 125.000.000 Euro bis 250.000.000 Euro je angefangene 12.500.000 Euro | 402 vom Mehrbetrag über 250.000.000 Euro je angefangene 25.000.000 Euro | 573 | 3.000 | 46 3.500 | 54 4.000 | 64 4.500 | 72 5.000 | 81 6.000 | 91 7.000 | 99 8.000 | 109 9.000 | 114 10.000 | 120 12.500 | 126 15.000 | 142 17.500 | 157 20.000 | 168 22.500 | 180 25.000 | 190 37.500 | 203 50.000 | 248 62.500 | 286 75.000 | 319 87.500 | 333 100.000 | 348 125.000 | 399 150.000 | 444 175.000 | 483 200.000 | 517 225.000 | 549 250.000 | 578 300.000 | 605 350.000 | 657 400.000 | 704 450.000 | 746 500.000 | 785 625.000 | 822 750.000 | 913 875.000 | 991 1.000.000 | 1.062 1.250.000 | 1.126 1.500.000 | 1.249 1.750.000 | 1.357 2.000.000 | 1.455 2.250.000 | 1.542 2.500.000 | 1.621 3.000.000 | 1.695 3.500.000 | 1.841 4.000.000 | 1.971 4.500.000 | 2.089 5.000.000 | 2.196 7.500.000 | 2.566 10.000.000 | 2.983 12.500.000 | 3.321 15.000.000 | 3.603 17.500.000 | 3.843 20.000.000 | 4.050 22.500.000 | 4.314 25.000.000 | 4.558 30.000.000 | 5.014 35.000.000 | 5.433 40.000.000 | 5.823 45.000.000 | 6.187 50.000.000 | 6.532 vom Mehrbetrag bis 125.000.000 Euro je angefangene 5.000.000 Euro | 258 vom Mehrbetrag über 125.000.000 Euro bis 250.000.000 Euro je angefangene 12.500.000 Euro | 450 vom Mehrbetrag über 250.000.000 Euro je angefangene 25.000.000 Euro | 642 |
Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle) | |
Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro | |
15.000 | 61 17.500 | 67 20.000 | 74 22.500 | 79 25.000 | 85 30.000 | 91 35.000 | 98 40.000 | 103 45.000 | 109 50.000 | 116 62.500 | 122 75.000 | 133 87.500 | 146 100.000 | 158 125.000 | 176 150.000 | 194 200.000 | 231 250.000 | 267 300.000 | 303 350.000 | 340 400.000 | 371 450.000 | 400 500.000 | 431 vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 30 | 15.000 | 68 17.500 | 75 20.000 | 83 22.500 | 88 25.000 | 95 30.000 | 102 35.000 | 110 40.000 | 115 45.000 | 122 50.000 | 130 62.500 | 137 75.000 | 149 87.500 | 164 100.000 | 177 125.000 | 197 150.000 | 217 200.000 | 259 250.000 | 299 300.000 | 339 350.000 | 381 400.000 | 416 450.000 | 448 500.000 | 483 vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 34 |
Anlage 4 Tabelle D | |
Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle-Betriebsfläche) | Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche) |
Betriebsfläche bis ... Hektar | Volle Gebühr (10/10) Euro | |
40 | 311 45 | 333 50 | 354 55 | 374 60 | 394 65 | 412 70 | 428 75 | 444 80 | 459 85 | 473 90 | 485 95 | 496 100 | 506 110 | 531 120 | 555 130 | 579 140 | 602 150 | 625 160 | 647 170 | 668 180 | 689 190 | 709 200 | 729 210 | 748 220 | 767 230 | 785 240 | 802 250 | 819 260 | 836 270 | 852 280 | 866 290 | 881 300 | 895 320 | 924 340 | 953 360 | 982 380 | 1.009 400 | 1.036 420 | 1.063 440 | 1.089 460 | 1.114 480 | 1.138 500 | 1.162 520 | 1.187 540 | 1.210 560 | 1.232 580 | 1.254 600 | 1.276 620 | 1.297 640 | 1.317 660 | 1.337 680 | 1.356 700 | 1.374 750 | 1.416 800 | 1.454 850 | 1.486 900 | 1.513 950 | 1.535 1.000 | 1.552 2.000 je ha | 1,42 mehr 3.000 je ha | 1,29 mehr 4.000 je ha | 1,16 mehr 5.000 je ha | 1,03 mehr 6.000 je ha | 0,90 mehr 7.000 je ha | 0,78 mehr 8.000 je ha | 0,64 mehr 9.000 je ha | 0,51 mehr 10.000 je ha | 0,38 mehr 11.000 je ha | 0,25 mehr 12.000 je ha | 0,13 mehr ab 12.000 je ha | 0,13 mehr Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle-Jahresumsatz) | 40 | 348 45 | 373 50 | 396 55 | 419 60 | 441 65 | 461 70 | 479 75 | 497 80 | 514 85 | 530 90 | 543 95 | 556 100 | 567 110 | 595 120 | 622 130 | 648 140 | 674 150 | 700 160 | 725 170 | 748 180 | 772 190 | 794 200 | 816 210 | 838 220 | 859 230 | 879 240 | 898 250 | 917 260 | 936 270 | 954 280 | 970 290 | 987 300 | 1.002 320 | 1.035 340 | 1.067 360 | 1.100 380 | 1.130 400 | 1.160 420 | 1.191 440 | 1.220 460 | 1.248 480 | 1.275 500 | 1.301 520 | 1.329 540 | 1.355 560 | 1.380 580 | 1.404 600 | 1.429 620 | 1.453 640 | 1.475 660 | 1.497 680 | 1.519 700 | 1.538 750 | 1.586 800 | 1.628 850 | 1.664 900 | 1.695 950 | 1.719 1.000 | 1.738 2.000 je ha | 1,59 mehr 3.000 je ha | 1,44 mehr 4.000 je ha | 1,30 mehr 5.000 je ha | 1,15 mehr 6.000 je ha | 1,01 mehr 7.000 je ha | 0,87 mehr 8.000 je ha | 0,72 mehr 9.000 je ha | 0,57 mehr 10.000 je ha | 0,43 mehr 11.000 je ha | 0,28 mehr 12.000 je ha | 0,15 mehr ab 12.000 je ha | 0,15 mehr Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz) |
Jahresumsatz im Sinne von § 39 Absatz 5 bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro | |
40.000 | 323 42.500 | 339 45.000 | 355 47.500 | 372 50.000 | 387 55.000 | 419 60.000 | 449 65.000 | 481 70.000 | 510 75.000 | 541 80.000 | 571 85.000 | 601 90.000 | 630 95.000 | 659 100.000 | 688 105.000 | 716 110.000 | 744 115.000 | 773 120.000 | 801 125.000 | 828 130.000 | 856 135.000 | 883 140.000 | 911 145.000 | 938 150.000 | 965 155.000 | 992 160.000 | 1.019 165.000 | 1.046 170.000 | 1.072 175.000 | 1.098 180.000 | 1.125 185.000 | 1.151 190.000 | 1.177 195.000 | 1.203 200.000 | 1.229 205.000 | 1.255 210.000 | 1.280 215.000 | 1.305 220.000 | 1.331 225.000 | 1.357 230.000 | 1.381 235.000 | 1.406 240.000 | 1.431 245.000 | 1.455 250.000 | 1.479 255.000 | 1.504 260.000 | 1.529 265.000 | 1.552 270.000 | 1.576 275.000 | 1.599 280.000 | 1.622 285.000 | 1.645 290.000 | 1.668 295.000 | 1.691 300.000 | 1.713 305.000 | 1.735 310.000 | 1.757 315.000 | 1.778 320.000 | 1.799 325.000 | 1.820 330.000 | 1.841 335.000 | 1.861 340.000 | 1.881 345.000 | 1.901 350.000 | 1.919 355.000 | 1.939 360.000 | 1.958 365.000 | 1.976 370.000 | 1.995 375.000 | 2.013 380.000 | 2.025 385.000 | 2.049 390.000 | 2.065 395.000 | 2.082 400.000 | 2.099 410.000 | 2.132 420.000 | 2.164 430.000 | 2.197 440.000 | 2.228 450.000 | 2.259 460.000 | 2.289 470.000 | 2.318 480.000 | 2.347 490.000 | 2.373 500.000 | 2.399 vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 139 | 40.000 | 362 42.500 | 380 45.000 | 398 47.500 | 417 50.000 | 433 55.000 | 469 60.000 | 503 65.000 | 539 70.000 | 571 75.000 | 606 80.000 | 640 85.000 | 673 90.000 | 706 95.000 | 738 100.000 | 771 105.000 | 802 110.000 | 833 115.000 | 866 120.000 | 897 125.000 | 927 130.000 | 959 135.000 | 989 140.000 | 1.020 145.000 | 1.051 150.000 | 1.081 155.000 | 1.111 160.000 | 1.141 165.000 | 1.172 170.000 | 1.201 175.000 | 1.230 180.000 | 1.260 185.000 | 1.289 190.000 | 1.318 195.000 | 1.347 200.000 | 1.376 205.000 | 1.406 210.000 | 1.434 215.000 | 1.462 220.000 | 1.491 225.000 | 1.520 230.000 | 1.547 235.000 | 1.575 240.000 | 1.603 245.000 | 1.630 250.000 | 1.656 255.000 | 1.684 260.000 | 1.712 265.000 | 1.738 270.000 | 1.765 275.000 | 1.791 280.000 | 1.817 285.000 | 1.842 290.000 | 1.868 295.000 | 1.894 300.000 | 1.919 305.000 | 1.943 310.000 | 1.968 315.000 | 1.991 320.000 | 2.015 325.000 | 2.038 330.000 | 2.062 335.000 | 2.084 340.000 | 2.107 345.000 | 2.129 350.000 | 2.149 355.000 | 2.172 360.000 | 2.193 365.000 | 2.213 370.000 | 2.234 375.000 | 2.255 380.000 | 2.268 385.000 | 2.295 390.000 | 2.313 395.000 | 2.332 400.000 | 2.351 410.000 | 2.388 420.000 | 2.424 430.000 | 2.461 440.000 | 2.495 450.000 | 2.530 460.000 | 2.564 470.000 | 2.596 480.000 | 2.629 490.000 | 2.658 500.000 | 2.687 vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 156 |
Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) | Anlage 5 (aufgehoben) |
Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro 300 | 26 600 | 47 900 | 68 1.200 | 89 1.500 | 110 2.000 | 140 2.500 | 169 3.000 | 198 3.500 | 228 4.000 | 257 4.500 | 287 5.000 | 316 6.000 | 355 7.000 | 394 8.000 | 433 9.000 | 471 10.000 | 510 13.000 | 552 16.000 | 594 19.000 | 636 22.000 | 678 25.000 | 720 30.000 | 796 35.000 | 872 40.000 | 947 45.000 | 1.023 50.000 | 1.098 65.000 | 1.179 80.000 | 1.260 95.000 | 1.341 110.000 | 1.422 125.000 | 1.503 140.000 | 1.583 155.000 | 1.664 170.000 | 1.745 185.000 | 1.826 200.000 | 1.907 230.000 | 2.031 260.000 | 2.155 290.000 | 2.279 320.000 | 2.402 350.000 | 2.526 380.000 | 2.650 410.000 | 2.774 440.000 | 2.898 470.000 | 3.022 500.000 | 3.146 vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 158 |
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