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§ 29 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2022 BGBl. I S. 877
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen
Der Steuerberater erhält
- 1.
- für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;
- 2.
- für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
Text in der Fassung des Artikels 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 1. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 29 StBVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2020 | Artikel 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1495 |
aktuell vorher | 20.07.2017 | Artikel 7 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 15 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 StBVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 StBVV Pauschalvergütung (vom 20.07.2017)
... 3. die in § 23 genannten Tätigkeiten; 4. die Teilnahme an Prüfungen ( § 29 ); 5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ...
Zitat in folgenden Normen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 35 RVG Hilfeleistung in Steuersachen (vom 16.07.2014)
... steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 8 5. StRVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... Angabe „12.500 Euro" durch die Angabe „17.500 Euro" ersetzt. 7. § 29 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen". b) In Nummer 1 werden die ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 15 JStG 2007 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... nach § 13a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes." 16. In § 29 Nr. 1 wird die Angabe „Außenprüfung (§ 193 der Abgabenordnung)" durch ...
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 7 4. StRVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt. 2. § 29 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. für die Teilnahme an einer Prüfung, ...
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