§ 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen
Der Steuerberater erhält
- 1.
- für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;
- 2.
- für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
Frühere Fassungen von § 29 StBVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 14 StBVV Pauschalvergütung (vom 20.07.2017) ... 3. die in § 23 genannten Tätigkeiten; 4. die Teilnahme an Prüfungen ( § 29 ); 5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ...
Zitat in folgenden NormenRechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 35 RVG Hilfeleistung in Steuersachen (vom 16.07.2014) ... steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 8 5. StRVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung ... Angabe „12.500 Euro" durch die Angabe „17.500 Euro" ersetzt. 7. § 29 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen". b) In Nummer 1 werden die ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
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