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Änderung § 32 StBVV vom 20.12.2012
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§ 32 StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung | § 32 StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Einrichtung einer Buchführung | |
(Text alte Fassung) Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. | (Text neue Fassung) Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung im Sinne der §§ 33 und 34 erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. |
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