Tools:
Update via:
Änderung § 14 StBVV vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 StBVV, alle Änderungen durch Artikel 15 JStG 2007 am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der StBVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 14 StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Pauschalvergütung | |
(Text alte Fassung) (1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. 2 Die Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. 3 In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen. |
(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für 1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen; 2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22); 3. die in § 23 genannten Tätigkeiten; 4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29); | |
5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§§ 40 bis 43), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45). | 5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45). |
(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1536/al5305-0.htm