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Änderung § 10 StBVV vom 01.07.2020
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§ 10 StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 10 StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Wertgebühren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. 2 Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. 3 Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Wertgebühren bestimmen sich nach den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D. 2 Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. 3 Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses. |
(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten. |
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