Änderung § 10 StBVV vom 01.07.2020

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§ 10 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 10 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Wertgebühren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. 2 Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. 3 Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Wertgebühren bestimmen sich nach den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D. 2 Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. 3 Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.






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