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Änderung § 13 StBVV vom 01.07.2020
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§ 13 StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 13 StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Zeitgebühr | |
1 Die Zeitgebühr ist zu berechnen 1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, 2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46). | |
(Text alte Fassung) 2 Sie beträgt 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde. | (Text neue Fassung) 2 Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1536/al99491-0.htm