Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 StBVV vom 01.07.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 StBVV, alle Änderungen durch Artikel 8 5. StRVÄndV am 1. Juli 2020 und Änderungshistorie der StBVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 13 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Zeitgebühr


1 Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).

(Text alte Fassung)

2 Sie beträgt 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde.

(Text neue Fassung)

2 Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

(heute geltende Fassung)