Änderung § 44 StBVV vom 01.07.2020

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§ 44 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 44 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren


(Text alte Fassung)

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



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