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Änderung § 17 PostSchliV vom 19.07.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 PostSchliV und Änderungshistorie der PostSchliVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 PostSchliV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 17 PostSchliV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 35 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Zugangsvermutung | |
(Text alte Fassung) Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem vierten *) Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. --- *) Anm. d. Red.: die Inkrafttretensregelung zu dieser Änderung ist sehr wahrscheinlich fehlerhaft und bis 1.1.25 müsste noch 'dritten' statt 'vierten' gelten, siehe Artikel 43 Abs. 2 G. v. 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) | (Text neue Fassung) Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15382/al0-208171.htm