Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)

V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 900-14-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|

§ 17 Zugangsvermutung



Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.





 

Frühere Fassungen von § 17 PostSchliV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2024 (30.10.2024)Berichtigung des Postrechtsmodernisierungsgesetzes
vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 331
aktuell vorher 19.07.2024Artikel 35 Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
aktuellvor 19.07.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 PostSchliV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PostSchliV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostSchliV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Artikel 35 PostModG Änderung der Post-Schlichtungsverordnung
... und die Klage noch rechtshängig ist,". 5. In § 17 wird das Wort „dritten" durch das Wort „vierten" ersetzt.  ...