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Synopse aller Änderungen der PostSchliV am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 35 des PostModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PostSchliV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
PostSchliV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | PostSchliV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 35 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Zugangsvermutung | |
(Text alte Fassung) Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. | (Text neue Fassung) Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. |
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