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Synopse aller Änderungen der PostSchliV am 19.07.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2024 durch Berichtigung der PostModGBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PostSchliV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
PostSchliV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | PostSchliV n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch B. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 331 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Zugangsvermutung | |
(Text alte Fassung) Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem vierten *) Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. --- *) Anm. d. Red.: die Inkrafttretensregelung zu dieser Änderung ist sehr wahrscheinlich fehlerhaft und bis 1.1.25 müsste noch 'dritten' statt 'vierten' gelten, siehe Artikel 43 Abs. 2 G. v. 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) | (Text neue Fassung) Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15382/v319374-2024-07-19.htm