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Artikel 1 - 27. KOV-Anpassungsverordnung (27. KOVAnpV)
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 wird die Angabe „183" durch die Angabe „193" ersetzt.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „23" durch die Angabe „24" und wird die Angabe „151" durch die Angabe „159" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „2,317" durch die Angabe „2,441" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 164 Euro, |
von 40 | in Höhe von 223 Euro, |
von 50 | in Höhe von 298 Euro, |
von 60 | in Höhe von 379 Euro, |
von 70 | in Höhe von 526 Euro, |
von 80 | in Höhe von 635 Euro, |
von 90 | in Höhe von 763 Euro, |
von 100 | in Höhe von 854 Euro. |
- Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 34 Euro, |
von 70 und 80 | um 41 Euro, |
von mindestens 90 | um 51 Euro." |
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 99 Euro, |
Stufe II | 203 Euro, |
Stufe III | 303 Euro, |
Stufe IV | 406 Euro, |
Stufe V | 505 Euro, |
Stufe VI | 609 Euro." |
- 4.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 526 Euro, |
von 70 oder 80 | 635 Euro, |
von 90 | 763 Euro, |
von 100 | 854 Euro." |
- 5.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „34.561" durch die Angabe „36.566" ersetzt.
- 6.
- In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „91" durch die Angabe „96" ersetzt.
- 7.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „342" durch die Angabe „360" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „584, 832, 1.068, 1.386 oder 1.706" durch die Angabe „615, 877, 1.125, 1.460 oder 1.797" ersetzt.
- 8.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1.958" durch die Angabe „2.063" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „982" durch die Angabe „1.035" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „982" durch die Angabe „1.035" ersetzt.
- 9.
- In § 40 wird die Angabe „488" durch die Angabe „514" ersetzt.
- 10.
- In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „538" durch die Angabe „567" ersetzt.
- 11.
- In § 46 wird die Angabe „213" durch die Angabe „224" und wird die Angabe „373" durch die Angabe „393" ersetzt.
- 12.
- In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „241" durch die Angabe „254" und wird die Angabe „336" durch die Angabe „354" ersetzt.
- 13.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „660" durch die Angabe „695" und wird die Angabe „460" durch die Angabe „485" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „121" durch die Angabe „127" und wird die Angabe „91" durch die Angabe „96" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „374" durch die Angabe „394" und wird die Angabe „272" durch die Angabe „287" ersetzt.
- 14.
- In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.958" durch die Angabe „2.063" und wird die Angabe „982" durch die Angabe „1.035" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 27. KOVAnpV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 27. KOVAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
27. KOVAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 7 BürgerGG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 1012 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 25d Absatz 1 Satz 2 ...
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