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Siebenundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (27. KOV-Anpassungsverordnung - 27. KOVAnpV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 wird die Angabe „183" durch die Angabe „193" ersetzt.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „23" durch die Angabe „24" und wird die Angabe „151" durch die Angabe „159" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „2,317" durch die Angabe „2,441" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 164 Euro, |
von 40 | in Höhe von 223 Euro, |
von 50 | in Höhe von 298 Euro, |
von 60 | in Höhe von 379 Euro, |
von 70 | in Höhe von 526 Euro, |
von 80 | in Höhe von 635 Euro, |
von 90 | in Höhe von 763 Euro, |
von 100 | in Höhe von 854 Euro. |
- Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 34 Euro, |
von 70 und 80 | um 41 Euro, |
von mindestens 90 | um 51 Euro." |
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 99 Euro, |
Stufe II | 203 Euro, |
Stufe III | 303 Euro, |
Stufe IV | 406 Euro, |
Stufe V | 505 Euro, |
Stufe VI | 609 Euro." |
- 4.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 526 Euro, |
von 70 oder 80 | 635 Euro, |
von 90 | 763 Euro, |
von 100 | 854 Euro." |
- 5.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „34.561" durch die Angabe „36.566" ersetzt.
- 6.
- In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „91" durch die Angabe „96" ersetzt.
- 7.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „342" durch die Angabe „360" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „584, 832, 1.068, 1.386 oder 1.706" durch die Angabe „615, 877, 1.125, 1.460 oder 1.797" ersetzt.
- 8.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1.958" durch die Angabe „2.063" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „982" durch die Angabe „1.035" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „982" durch die Angabe „1.035" ersetzt.
- 9.
- In § 40 wird die Angabe „488" durch die Angabe „514" ersetzt.
- 10.
- In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „538" durch die Angabe „567" ersetzt.
- 11.
- In § 46 wird die Angabe „213" durch die Angabe „224" und wird die Angabe „373" durch die Angabe „393" ersetzt.
- 12.
- In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „241" durch die Angabe „254" und wird die Angabe „336" durch die Angabe „354" ersetzt.
- 13.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „660" durch die Angabe „695" und wird die Angabe „460" durch die Angabe „485" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „121" durch die Angabe „127" und wird die Angabe „91" durch die Angabe „96" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „374" durch die Angabe „394" und wird die Angabe „272" durch die Angabe „287" ersetzt.
- 14.
- In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.958" durch die Angabe „2.063" und wird die Angabe „982" durch die Angabe „1.035" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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