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Änderung Artikel 6 Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 30.09.2022
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Artikel 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | Artikel 6 n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch B. v. 20.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 6 Inkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 50d an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. | (Text neue Fassung) (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 50d an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *) --- *) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 20. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 27) trat § 50d EnWG am 30. September 2022 in Kraft. |
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