Die
Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „Gesellschaft" durch die Wörter „juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird das Wort „Gesellschafters" durch die Wörter „organschaftlichen Vertreters", das Wort „Gesellschaft" durch die Wörter „juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft" und der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, sofern die Eigenschaft als Gesellschafter aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren Register ersichtlich ist."
- 2.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Erzeugung" durch das Wort „Erstellung" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Erzeugung" durch das Wort „Erstellung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „erzeugt" durch das Wort „erstellt" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 22.07.2022
- 3.
- § 78p wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug der Urkundstätigkeit dienen."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über
- 1.
- die Einrichtung des Videokommunikationssystems,
- 2.
- den technischen Betrieb des Videokommunikationssystems,
- 3.
- die für die Funktionen des Videokommunikationssystems erforderlichen Datenverarbeitungen,
- 4.
- die Datensicherheit und
- 5.
- die Erteilung und Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 10 DiRUG II Inkrafttreten ... Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel ... 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 3, 5, 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in Kraft. (3) Im Übrigen ...
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV)
V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1191
Eingangsformel NotViKoV 1) ... Grund des § 78p Absatz 3 der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem ...
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 21 UmwRLUG Änderung der Bundesnotarordnung ... Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Eine ...