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Artikel 3 - Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiRUG II k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Beurkundungsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 BeurkG § 56a, § 16a, § 16b, § 16c, § 40a, § 49

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56a gestrichen.

2.
In § 16a Absatz 1 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" durch die Wörter „durch Gesetz" ersetzt.

3.
In § 16b Absatz 4 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort „erzeugen" durch das Wort „erstellen" ersetzt.

4.
§ 16c wird wie folgt gefasst:

„§ 16c Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation

Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch übermittelten Lichtbildes sowie anhand eines der folgenden Nachweise oder Mittel verschaffen:

1.
eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

2.
eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und das

a)
für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) anerkannt ist und

b)
auf dem Vertrauensniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert wurde.

Das dem Notar zu übermittelnde Lichtbild ist mit Zustimmung des betreffenden Beteiligten nebst Vornamen, Familienname und Tag der Geburt aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines von Deutschland ausgegebenen Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesen. Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt ist, ist die elektronische Übermittlung eines Lichtbildes nicht erforderlich."

5.
In § 40a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 12 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „durch Gesetz" ersetzt.

6.
In § 49 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift" ein Komma und die Wörter „der elektronischen Urschrift" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 DiRUG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 DiRUG II Inkrafttreten
... Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 3 , 5, 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Artikel 5 PassAuswMOG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... 16c des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt ...