Artikel 7 - Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiRUG II k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 GenG § 157

Dem § 157 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig."

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 DiRUG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 DiRUG II Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 3, 5, 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 6 VirHVEG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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