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Änderung § 11 OGErzeugerOrgDV vom 12.01.2023
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§ 11 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.01.2023 geltenden Fassung | § 11 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Beantragung eines operationellen Programms | |
(1) 1 Ein operationelles Programm ist von einer anerkannten Erzeugerorganisation unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung des operationellen Programms vorangeht, der Landesstelle schriftlich oder elektronisch zur Genehmigung vorzulegen. 2 Die Landesstelle kann auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage der operationellen Programme bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung des operationellen Programms vorangeht, verlängern. (2) Für die Beantragung eines operationellen Programms sind folgende Unterlagen und Angaben erforderlich: 1. der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde, 2. eine Beschreibung der Ausgangssituation, 3. die Zielsetzungen des operationellen Programms unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Absatzprognosen mit einer Erläuterung, wie das Programm zu den Zielen des nationalen GAP-Strategieplans beitragen soll, und die Bestätigung, dass es mit diesen übereinstimmt, | |
(Text alte Fassung) 4. messbare Endziele, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern, die vorgeschlagenen Maßnahmen, | (Text neue Fassung) 4. messbare Endziele, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern, 4a. die vorgeschlagenen Maßnahmen, |
5. die Laufzeit des Programms, 6. die finanziellen Aspekte, insbesondere die Berechnungsmethode und die Höhe der Finanzbeiträge, 7. das Verfahren zur Finanzierung des Betriebsfonds, 8. die erforderlichen Angaben zur Begründung gestaffelter Beitragshöhen, 9. für jedes Durchführungsjahr des Programms den Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben, 10. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie einhalten wird die Bestimmungen a) der Verordnung (EU) 2021/2115, b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 3) geändert worden ist, c) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, d) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, | |
e) der Delegierten Verordnung (EU) zur Regelung der Anerkennungsvoraussetzungen, die die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 ablöst, und | e) der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission und |
f) der vorliegenden Verordnung, und 11. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere Unions- oder nationale Finanzierung für Maßnahmen beantragt oder erhalten hat oder beantragen oder erhalten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommen. (3) 1 In dem operationellen Programm ist anzugeben, inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere Maßnahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen, einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der Union und genehmigten Absatzförderungsprogrammen finanziert werden oder für eine solche Förderung in Betracht kommen. 2 Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben. (4) Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation anerkannt ist, gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation ein operationelles Programm zur Genehmigung vorlegen. (5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein. |
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