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Synopse aller Änderungen der OGErzeugerOrgDV am 12.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Januar 2023 durch Artikel 2 der OGErzeugerOrgDVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der OGErzeugerOrgDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.01.2023 geltenden Fassung | OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Beantragung eines operationellen Programms | |
(1) 1 Ein operationelles Programm ist von einer anerkannten Erzeugerorganisation unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung des operationellen Programms vorangeht, der Landesstelle schriftlich oder elektronisch zur Genehmigung vorzulegen. 2 Die Landesstelle kann auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage der operationellen Programme bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung des operationellen Programms vorangeht, verlängern. (2) Für die Beantragung eines operationellen Programms sind folgende Unterlagen und Angaben erforderlich: 1. der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde, 2. eine Beschreibung der Ausgangssituation, 3. die Zielsetzungen des operationellen Programms unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Absatzprognosen mit einer Erläuterung, wie das Programm zu den Zielen des nationalen GAP-Strategieplans beitragen soll, und die Bestätigung, dass es mit diesen übereinstimmt, | |
(Text alte Fassung) 4. messbare Endziele, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern, die vorgeschlagenen Maßnahmen, | (Text neue Fassung) 4. messbare Endziele, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern, 4a. die vorgeschlagenen Maßnahmen, |
5. die Laufzeit des Programms, 6. die finanziellen Aspekte, insbesondere die Berechnungsmethode und die Höhe der Finanzbeiträge, 7. das Verfahren zur Finanzierung des Betriebsfonds, 8. die erforderlichen Angaben zur Begründung gestaffelter Beitragshöhen, 9. für jedes Durchführungsjahr des Programms den Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben, 10. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie einhalten wird die Bestimmungen a) der Verordnung (EU) 2021/2115, b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 3) geändert worden ist, c) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, d) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, | |
e) der Delegierten Verordnung (EU) zur Regelung der Anerkennungsvoraussetzungen, die die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 ablöst, und | e) der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission und |
f) der vorliegenden Verordnung, und 11. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere Unions- oder nationale Finanzierung für Maßnahmen beantragt oder erhalten hat oder beantragen oder erhalten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommen. (3) 1 In dem operationellen Programm ist anzugeben, inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere Maßnahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen, einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der Union und genehmigten Absatzförderungsprogrammen finanziert werden oder für eine solche Förderung in Betracht kommen. 2 Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben. (4) Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation anerkannt ist, gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation ein operationelles Programm zur Genehmigung vorlegen. (5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein. | |
§ 12 Genehmigung eines operationellen Programms | |
(1) 1 Die Landesstelle entscheidet über die Genehmigung eines operationellen Programms und des Betriebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage. 2 Die Landesstelle kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Unionrechts, dieser Verordnung oder der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist. 3 Ein operationelles Programm kann auch teilweise genehmigt werden, sofern es voneinander unabhängige Elemente enthält. (2) Vor der Genehmigung eines operationellen Programms hat die Landesstelle insbesondere mit Kontrollen nach Abschnitt 6 die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Unionsrecht und den §§ 2 bis 8, die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und, ob die geplanten Maßnahmen zur Erreichung der im operationellen Programm angegebenen Ziele plausibel sind, zu überprüfen. (3) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 11 Absatz 4 darf das operationelle Programm erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation genehmigt werden. | |
(4) Die Landesstelle hat im Rahmen der Genehmigung eines operationellen Programms festzulegen, ob Maßnahmen in einem Betrag oder in Tranchen aus dem Betriebsfonds finanziert werden dürfen. | (4) Die Landesstelle hat im Rahmen der Genehmigung eines operationellen Programms festzulegen, ob Investitionen in einem Betrag oder in Tranchen aus dem Betriebsfonds finanziert werden dürfen. |
§ 27 Vor-Ort-Kontrollen | |
(1) Die Landesstellen haben ergänzend zu den Verwaltungskontrollen bei den anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Tochtergesellschaften nach Maßgabe der folgenden Absätze Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, um die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung und für die Gewährung der Beihilfe oder ihres Restbetrags in dem betreffenden Jahr zu prüfen. (2) 1 Jede anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, ist mindestens alle zwei Jahre zu prüfen. 2 Dabei sind im Rahmen einer Zufallsstichprobe bis zu einer Belegzahl von fünf immer alle, ab fünf bis 25 vorhandenen Belegen immer mindestens fünf Belege und ab einer Belegzahl von 20 bis 25 Prozent aller vorhandenen Belege und mindestens zehn Prozent der nachgewiesenen Gesamtausgaben des Projektes beziehungsweise des Zielbereichs zu überprüfen. 3 Bei anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, haben die Landesstellen mindestens alle fünf Jahre Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen vorzunehmen. (3) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt werden, sofern der in Absatz 1 genannte Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. (4) 1 Die Vor-Ort-Kontrollen haben sich zu erstrecken auf alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Nebenbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen der anerkannten Erzeugerorganisation oder der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, ihrer Mitglieder oder Tochtergesellschaften, deren Überprüfung im Rahmen der Verwaltungskontrollen nicht möglich war. 2 Bei Vor-Ort-Kontrollen sind mindestens zu prüfen 1. die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen für das betreffende Jahr, 2. die Durchführung der Maßnahmen und ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten operationellen Programm, | |
3. die Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Unionsrecht und die Einhaltung der danach festgelegten Fristen und | 3. die Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Unionsrecht und die Einhaltung der danach festgelegten Voraussetzungen und |
4. die vollständige Lieferung der Erzeugnisse durch die Mitglieder, die Erbringung der Dienstleistungen und die Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben. (5) 1 Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auch der Wert der vermarkteten Erzeugung überprüft werden. 2 Die Überprüfung kann zeitlich unabhängig von der Verwaltungskontrolle und den sonstigen Bestandteilen der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. 3 Die Überprüfung muss jedoch spätestens vor Zahlung der Beihilfe erfolgt sein. (6) 1 Vor-Ort-Kontrollen sind in der Regel durch einen Besuch des Ortes vorzunehmen, an dem die Maßnahme durchgeführt wird. 2 Bei immateriellen Maßnahmen haben Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch beim Maßnahmenträger vorzusehen. 3 Die Landesstellen können von Besuchen absehen, wenn sie das Risiko, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht erfüllt sind oder die Maßnahme nicht durchgeführt wurde, auf Grund einer Risikoanalyse als gering einstufen. 4 Die entsprechende Entscheidung und deren Begründung sind schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 5 Bei der nach Satz 2 getroffenen Risikoanalyse ist eine Auswahl nach Zufall und folgenden Kriterien zu treffen: 1. die Höhe der Beihilfe, 2. die Kontrollergebnisse der Vorjahre und 3. etwaige Hinweise auf Unregelmäßigkeiten. (7) 1 Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind zeitnah dahingehend zu bewerten, ob festgestellte Unregelmäßigkeiten systematisch auftreten und somit ein Risiko für ähnliche Maßnahmen, Begünstigte oder andere von dem Begünstigten beauftragte Einrichtungen gegeben ist. 2 Bei der Bewertung sind ferner die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen zu ermitteln und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen festzulegen. 3 Die Landesstellen haben abweichend von der 2-Jahresprüfung nach Absatz 2 in dem der Vor-Ort-Kontrolle nachfolgenden Jahr eine zusätzliche Vor-Ort- Kontrolle durchzuführen, wenn bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt werden bei den Vor-Ort-Kontrollen: 1. in einem Gebiet, 2. in einem Teilgebiet, 3. bei einer bestimmten anerkannten Erzeugerorganisation oder 4. bei einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen. | |
§ 34 Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Landesstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft 1. eine mit der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat begangen hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen, verletzt worden sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen bereichert worden ist oder werden sollte, oder 2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen, so setzt die Landesstelle die Anerkennung der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen aus, solange der hinreichende Verdacht besteht. (2) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Landesstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft 1. eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat begangen hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen, verletzt worden sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen bereichert worden ist oder werden sollte, oder 2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen, | |
so hat die Landesstelle die Auszahlungen an die anerkannte Erzeugerorganisation oder die anerkannte Vereinigung auszusetzen, solange der hinreichende Verdacht besteht. (3) Hat eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft im Zusammenhang mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine Straftat im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 begangen, so schließt die betreffenden Maßnahmen von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms aus. | so hat die Landesstelle die Auszahlungen an die anerkannte Erzeugerorganisation oder die anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen auszusetzen, solange der hinreichende Verdacht besteht. (3) Hat eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft im Zusammenhang mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine Straftat im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 begangen, so schließt die Landesstelle die betreffenden Maßnahmen von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms aus. |
(4) Absatz 1 ist gegenüber § 31 vorrangig anzuwenden. | |
§ 35 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten | |
(1) Soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, vorsätzlich die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 verhindert, hat die Landesstelle den Antrag auf Anerkennung abzulehnen oder die bereits erfolgte Anerkennung bis zur erfolgreichen Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auszusetzen. | |
(2) Die Landesstelle kann einen Antrag auf Anerkennung ablehnen, sofern die Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte im jeweils im Zusammenhang mit der Anerkennung stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt. | (2) Die Landesstelle kann einen Antrag auf Anerkennung ablehnen, sofern die Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte jeweils im Zusammenhang mit der Anerkennung stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt. |
(3) 1 Die Landesstelle hat einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder auf Beihilfe abzulehnen, soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert und dadurch eine Kontrolle eines bestimmten Förderzeitraums nicht möglich ist. 2 Bereits kontrollierte Teile eines operationellen Programms oder eines Beihilfeantrags bleiben von der Ablehnung unberührt. | |
(4) Die Landesstelle kann jeweils einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder einen Beihilfeantrag ablehnen, sofern die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und im jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung eines operationellen Programms oder des Beihilfeantrags stehenden Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt. | (4) Die Landesstelle kann jeweils einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder einen Beihilfeantrag ablehnen, sofern die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung eines operationellen Programms oder des Beihilfeantrags stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt. |
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